BWG § 8. Beziehungen zu Drittländern, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994

II. Konzession

§ 8. Beziehungen zu Drittländern

(1) (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)

(2) (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)

(3) (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)

(4) (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)

(5) Suchen ein Tochterunternehmen oder eine Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes um Erteilung einer Konzession an oder melden sie die Absicht eines Erwerbes im Sinne des Abs. 6 Z 2, so hat der Bundesminister für Finanzen die Konzession zu versagen oder Einspruch zu erheben, wenn

1. auf Grund der gesetzlichen Vorschriften im betreffenden Drittland die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Österreich nicht gewährleistet ist oder

2. die Erteilung einer Konzession an ein Tochterunternehmen oder eine Zweigstelle eines österreichischen Kreditinstitutes im betreffenden Drittland nicht unter vergleichbaren Voraussetzungen gewährt wird oder

3. die Erteilung der Konzession oder der Erwerb im Sinne des Abs. 6 Z 2 nicht dem volkswirtschaftlichen Interesse entspricht.

(6) (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)

(7) (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)

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