BWG § 85., BGBl. I Nr. 114/1997, gültig ab 13.09.1997

XVII. Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

§ 85.

Die Wirkungen der Aufsicht treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.

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