BWG § 85., BGBl. I Nr. 114/1997, gültig ab 13.09.1997
XVII. Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen
§ 85.
Die Wirkungen der Aufsicht treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.
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