BWG § 83., BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.03.2002

XVII. Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

§ 83.

(1) Kreditinstitute, die überschuldet oder zahlungsunfähig sind, können, wenn die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich wieder behoben werden kann, bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht die Anordnung der Geschäftsaufsicht beantragen. Diesen Antrag kann auch der Bundesminister für Finanzen durch die Finanzprokuratur stellen.

(2) Das Kreditinstitut hat mit dem Antrag ein geordnetes Verzeichnis seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Jahresabschlüsse samt Anhängen und die Lageberichte der letzten drei Jahre vorzulegen.

(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Auskunftspersonen und Sachverständige einvernehmen und andere Erhebungen pflegen.

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