BWG § 82. XVII. Insolvenzbestimmungen, BGBl. Nr. 445/1996, gültig von 23.08.1996 bis 12.09.1997

XVII. Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

§ 82. XVII. Insolvenzbestimmungen

(1) Über das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Zwangsausgleich nicht statt.

(2) In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Kreditinstituten steht der Finanzprokuratur Parteistellung zu.

(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur vom Bundesminister für Finanzen durch die Finanzprokuratur, während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist § 70 KO anzuwenden.

(4) Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann bei Beginn oder im Laufe des Verfahrens beantragen, eine juristische Person als Aufsichtsperson oder Masseverwalter zu bestellen. Die Enthebung kann in diesem Falle nur mit seiner Zustimmung verfügt werden.

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