BWG § 81f., BGBl. I Nr. 36/2003, gültig ab 05.05.2004

XVII. Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

§ 81f.

Unbeschadet des § 81k (Lex rei sitae) gilt für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes ausschließlich das Recht, das auf derartige Transaktionen anwendbar ist (geregelte Märkte).

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