BWG § 7. Erlöschen der Konzession, BGBl. I Nr. 97/2001, gültig von 01.04.2002 bis 04.05.2004

II. Konzession

§ 7. Erlöschen der Konzession

(1) Die Konzession erlischt:

1. Durch Zeitablauf;

2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 4 Abs. 2);

3. mit ihrer Zurücklegung;

4. mit der Beendigung der Abwicklung des Kreditinstitutes;

5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Kreditinstitutes;

6. mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung gemäß § 92 in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 6 Abs. 4 und 5 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt worden sind.

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