BWG § 77. Internationale Zusammenarbeit und Datenverarbeitung, BGBl. Nr. 753/1996, gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998

XIV. Abschnitt: Aufsicht

§ 77. Internationale Zusammenarbeit und Datenverarbeitung

(1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch den Bundesminister für Finanzen an ausländische Bankaufsichtsbehörden ist zulässig, wenn

1. die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich, das Bankgeheimnis und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48 BAO) dadurch nicht verletzt werden,

2. gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde, und

3. ein gleichartiges Auskunftsbegehren des Bundesministers für Finanzen den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann jederzeit Auskünfte über Tätigkeiten österreichischer Kreditinstitute im Ausland und die Lage ausländischer Kreditinstitute, deren Tätigkeit sich auf das österreichische Bankwesen auswirken kann, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen oder im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes - DSG ermächtigt, soweit dies in seinem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt, das sind

1. Konzessionen und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;

2. Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision;

3. Zweigniederlassungen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

4. Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung;

5. außerbilanzmäßige Geschäfte;

6. besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte;

7. Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen;

8. Solvabilität und Eigenmittel;

9. Liquidität;

10. Devisenpositionen;

11. Großveranlagungen und Großkredite;

12. qualifizierte Beteiligungen gemäß § 29;

13. Konsolidierung;

14. Jahresabschluß samt Anhang und Lagebericht;

15. Monatsausweis und Quartalsbericht;

16. Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland;

17. Einlagensicherung;

18. Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 2, den Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, Geschäftsaufsicht, Konkurs und Abwicklung;

19. Meldungen, die von zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5 im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß den in Abs. 5 genannten Richtlinienbestimmungen eingelangt sind sowie

20. Auskünfte, die gemäß Abs. 2 oder gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß § 77a erteilt wurden.

(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und Art. 7 der Richtlinie 92/30/EWG, jeweils in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG, erforderlich ist. Der Bundesminister für Finanzen darf jedoch Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

(6) Wird der Bundesminister für Finanzen von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates in Anwendung der Richtlinie 92/30/EWG ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über

1. ein Kreditinstitut,

2. eine Finanz-Holdinggesellschaft,

3. ein Finanzinstitut,

4. eine Wertpapierfirma,

5. ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,

6. ein gemischtes Unternehmen oder

7. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6 genannten Unternehmen

jeweils mit Sitz im Inland nachzuprüfen, so ist er ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zu gestatten, diese Prüfung selbst durchzuführen, andere Behörden in Anwendung des § 72 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Z 3 zu übertragen.

§ 71 ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden.

(7) Falls die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden und Abkommen nach § 77a geschlossen werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen sowie gemäß § 77a Abs. 2 Z 3 ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein der Amtsverschwiegenheit vergleichbarer Geheimnisschutz besteht.

(8) Die dem Bund durch Prüfungen gemäß Abs. 6 entstehenden Kosten sind vom geprüften Unternehmen zu ersetzen.

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