BWG § 73. Anzeigen, BGBl. Nr. 445/1996, gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997

XIV. Abschnitt: Aufsicht

§ 73. Anzeigen

(1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1. Jede Satzungsänderung;

2. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 10 und 13 bei bestehenden Geschäftsleitern;

3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6 bis 11 und 13;

4. die Eröffnung, Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung oder von Zweigstellen;

5. Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, daß die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;

6. den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;

7. jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;

8. jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (§ 23 Abs. 3) und des Partizipationskapitals mit Dividendennachzahlungsverpflichtung (§ 23 Abs. 4 und 5);

9. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die durch dieses Bundesgesetz gemäß den §§ 22 bis 27 und 29 sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind;

10. das Ausscheiden aus der Einlagensicherungseinrichtung;

11. den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person.

(2) Repräsentanzen haben binnen eines Monats dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen:

1. Ihre Eröffnung,

2. den oder die Leiter der Repräsentanz,

3. ihren Sitz,

4. Änderungen der in Z 1 bis 3 genannten Umstände und

5. ihre Schließung.

(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Liste dieser Finanz-Holdinggesellschaften zu übermitteln.

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TAAAA-76603