BWG § 71b., BGBl. I Nr. 98/2014, gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014

XIV. Abschnitt: Aufsicht

§ 71b.

(1) Die FMA kann unbeschadet anderer Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz folgende Frühinterventionsmaßnahmen anordnen:

1. die Umsetzung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen des gemäß § 4 BIRG erstellten Sanierungsplans;

2. die unverzügliche Erstellung eines Sanierungsplans, sofern die FMA gemäß § 5 Abs. 1 BIRG auf die Erstellung oder Aktualisierung eines Sanierungsplans verzichtet hat;

3. spezifische Verbesserungen im Risikomanagement vorzunehmen oder das Risikomanagement zu verstärken;

4. eine Hauptversammlung einzuberufen, vor allem für die Vornahme von Kapitalmaßnahmen; die FMA kann die Hauptversammlung auch selbst einberufen, falls dies erforderlich ist;

5. bei einer Hauptversammlung einzelne Tagesordnungspunkte aufzunehmen oder die Annahme bestimmter Beschlüsse vorzuschlagen;

6. einen Verhandlungsplan zu erstellen, der eine freiwillige Restrukturierung von Verbindlichkeiten des Kreditinstituts mit seinen Gläubigern vorsieht;

7. eine Vor-Ort-Prüfung durch die Oesterreichische Nationalbank mit dem Ziel, eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts vorzunehmen.

(2) Zusätzlich zu den Informations- und Auskunftspflichten des Kreditinstituts im Zuge der Aufsicht gemäß § 70 trifft ein Kreditinstitut für das ein Frühinterventionsbedarf festgestellt wurde, eine allgemeine Auskunfts- und Informationsvorlagepflicht gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank.

(3) Sofern ein Kreditinstitut aufgrund einer von der Europäischen Kommission genehmigten Beihilfe einer Berichtspflicht unterliegt, sind die entsprechenden Berichte zeitgleich auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die FMA kann diesen Instituten auftragen, bestimmte Tagesordnungspunkte bei Sitzungen des Aufsichtsrats oder eines seiner Ausschüsse aufzunehmen. Sie kann hierzu dem Staatskommissär Weisungen erteilen.

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