BWG § 70a., BGBl. Nr. 445/1996, gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998

XIV. Abschnitt: Aufsicht

§ 70a.

(1) Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstitutes ein gemischtes Unternehmen, so ist der Bundesminister für Finanzen unbeschadet der ihm auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute berechtigt, vom Kreditinstitut alle für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte über das gemischte Unternehmen als Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen zu verlangen.

(2) Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann der Bundesminister für Finanzen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 alle gemäß Abs. 1 vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte durch eigene Prüfer oder im Wege der Oesterreichischen Nationalbank vor Ort einholen und erteilte Auskünfte nachprüfen; § 71 ist anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige vom gemischten Unternehmen unabhängige Sachverständige beauftragt werden.

(3) Ist das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen ein Unternehmen der Vertragsversicherung mit Sitz im Inland, so ist die Prüfung im Sinne des Abs. 2 von der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzunehmen.

(4) Hat das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat das Bundesministerium für Finanzen die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates um die Prüfung im Sinne des Abs. 2 zu ersuchen.

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