BWG § 69b., BGBl. I Nr. 72/2010, gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013

XIV. Abschnitt: Aufsicht

§ 69b.

Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

1. Den Wortlaut der im Bereich der Bankenaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;

2. die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Bankenaufsicht;

3. die Ausübung der in den Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG eröffneten Wahlrechte;

4. die allgemeinen Kriterien und Methoden der Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung eines Kreditinstitutes gemäß § 39a;

5. unter Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG;

6. eine Liste der anerkannten Rating-Agenturen;

7. eine Liste der Länder und Gemeinden, deren Verbindlichkeiten ein Gewicht von 0 vH erhalten;

8. allgemeine Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung von § 22d Abs. 10 und 11 und § 22f Abs. 3 bis 9;

9. unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen § 22d Abs. 10 und 11 und § 22f Abs. 3 bis 9 verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen.

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