BWG § 67., BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 30.06.2010

XIII. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB

§ 67.

(1) Der Deckungsstock im Sinne des § 230a ABGB ist, ausgenommen zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen, der Exekution entzogen.

(2) Im Konkurs bildet der Deckungsstock eine Sondermasse zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen (§§ 11 und 48 KO). Reicht der Deckungsstock zur Berichtigung der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen nicht aus, so sind diese Ansprüche verhältnismäßig zu befriedigen.

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