BWG § 65. Veröffentlichung, BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996

XII. Rechnungslegung

§ 65. Veröffentlichung

(1) Die Kreditinstitute haben den Jahres- und Konzernabschluß unverzüglich nach der Feststellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der Konzernlagebericht sind am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(2) Nachstehende Angaben des Anhanges sind zu veröffentlichen:

1. Die Angaben gemäß den §§ 236 und 239 HGB;

2. die Angaben gemäß § 64 Abs. 1;

3. die Angaben gemäß den §§ 222 Abs. 2, 223 Abs. 1 und 2 sowie 226 Abs. 1 HGB.

(3) Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute haben überdies den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des ausländischen Kreditinstitutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen Kreditinstitutes ist am Sitz der Zweigniederlassung für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluß offenzulegen.

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