BWG § 63., BGBl. I Nr. 126/1998, gültig von 01.01.1999 bis 20.04.2000

XII. Rechnungslegung

§ 63.

(1) Die Bestellung von Bankprüfern mit Ausnahme von solchen, die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sind, hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieser kann gegen die Bestellung eines Bankprüfers Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB erheben; soweit diese anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden.

(2) Die Bestimmungen der §§ 268 bis 270 HGB über die Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschluß) sind für Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Abschlußprüfers der Bankprüfer tritt. An den Beratungen der nach Gesetz und Satzung bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluß haben die Bankprüfer als sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen.

(3) Werden vom Bankprüfer Tatsachen festgestellt, auf Grund derer er die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes oder die Erfüllbarkeit von dessen Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen für verletzt erachtet, so hat er diese Tatsachen mit Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist die Anzeige erst dann zu erstatten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen einer vom Bankprüfer bestimmten angemessenen Frist von längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Eine Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben die Anzeige über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen weiterzuleiten hat.

(3a) Abs. 3 ist auch anzuwenden, wenn der Bankprüfer bei einem verbundenen Unternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) des Kreditinstitutes als Abschlußprüfer tätig ist.

(3b) Erstattet der Bankprüfer in gutem Glauben Anzeige nach Abs. 3 oder 3a, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.

(4) Der Bankprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

1. Die sachliche Richtigkeit der Bewertung, einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen;

2. die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der §§ 21 bis 27, 29 und 32 Abs. 9 sowie 73 Abs. 1 und 75;

2a. die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG;

3. die Einhaltung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften;

4. die Einhaltung des § 230a ABGB, der §§ 66 und 67 sowie der gemäß § 68 Abs. 2 erlassenen Verordnung;

5. die Zuordnung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Wertpapier-Handelsbuch;

6. bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden,

a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;

b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Abs. 2;

c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 2;

d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 3.

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern, den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute gleichzeitig mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluß so zeitgerecht zu übermitteln, daß die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann.

(6) Der Bankprüfer hat die Angaben gemäß § 44 Abs. 4 von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, zu prüfen. Die Prüfung hat zu umfassen:

1. die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluß (§ 44 Abs. 3);

2. die Einhaltung der in den §§ 9 Abs. 7, 11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften und die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG.

(6a) Bei Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a ist die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG zu prüfen und ein Bericht, bestehend aus Teil I Punkt 10 der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, zu erstellen.

(7) Das Ergebnis der Prüfung ist in einen gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten (Finanzinstituten) aus Mitgliedstaaten in Österreich gleichzeitig mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluß so zeitgerecht zu übermitteln, daß die Vorlagefristen des § 44 Abs. 3 bis 5 eingehalten werden können. Der Bericht gemäß Abs. 6a über die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG durch Wertpapierfirmen gemäß § 9a ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der BWA zu übermitteln.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAA-76603