BWG § 62a., BGBl. I Nr. 97/2001, gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005

XII. Rechnungslegung

§ 62a.

Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beträgt, sofern sich nicht aus § 275 Abs. 2 HGB ein höherer Betrag ergibt, je geprüftem Kreditinstitut bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro höchstens 2 Millionen Euro, bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu 5 Milliarden Euro höchstens 3 Millionen Euro, bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro höchstens 4 Millionen Euro und bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro höchstens 6 Millionen Euro. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht höchstens das Fünffache der vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt.

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