BWG § 60. Bankprüfer, BGBl. I Nr. 141/2006, gültig von 01.01.2007 bis 27.03.2012

XII. Rechnungslegung

§ 60. Bankprüfer

(1) Der Jahresabschluß jedes Kreditinstitutes und der Konzernabschluß jeder Kreditinstitutsgruppe nach § 59 Abs. 1 sowie jedes Kreditinstitutskonzerns nach § 59a Abs. 1 sind unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes nach § 59 und § 59a Abs. 1 durch Bankprüfer zu prüfen.

(2) Bei einem Kreditinstitut in der Rechtsform einer Genossenschaft hat das nach den genossenschaftsrechtlichen Regeln bestellte Prüfungsorgan (Revisor) seiner gesetzlichen Prüfungseinrichtung die Aufgaben des Bankprüfers nach § 60 wahrzunehmen. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, in die der Bankbetrieb oder der bankgeschäftliche Teilbetrieb einer Genossenschaft gemäß § 92 Abs. 7 eingebracht wurde.

(3) Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (§ 272 HGB) des Bankprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das Kreditinstitut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Bankprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das Kreditinstitut hat dem Bankprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.

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