XII. Rechnungslegung
§ 60. Bankprüfer
Der Jahresabschluß jedes Kreditinstitutes und der Konzernabschluß jeder Kreditinstitutsgruppe nach § 59 Abs. 1 sowie jedes Kreditinstitutskonzerns nach § 59a Abs. 1 sind unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes nach § 59 und § 59a Abs. 1 durch Bankprüfer zu prüfen.
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