BWG § 60. Bankprüfer, BGBl. I Nr. 49/1999, gültig von 27.03.1999 bis 22.07.2000

XII. Rechnungslegung

§ 60. Bankprüfer

Der Jahresabschluß jedes Kreditinstitutes und der Konzernabschluß jeder Kreditinstitutsgruppe nach § 59 Abs. 1 sowie jedes Kreditinstitutskonzerns nach § 59a Abs. 1 sind unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes nach § 59 und § 59a Abs. 1 durch Bankprüfer zu prüfen.

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