XII. Rechnungslegung
§ 60. Bankprüfer
Der Jahres- und Konzernabschluß jedes Kreditinstitutes und jeder Kreditinstitutsgruppe ist unter Einbeziehung der Buchführung, des Anhanges, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes durch Bankprüfer zu prüfen.
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