XII. Rechnungslegung
§ 59a.
Ein übergeordnetes Kreditinstitut, das einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 HGB aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 HGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 bis 15 und Abs. 2 in den Konzernanhang aufzunehmen.
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