BWG § 59a., BGBl. I Nr. 49/1999, gültig von 27.03.1999 bis 31.03.2002

XII. Rechnungslegung

§ 59a.

(1) Ein übergeordnetes Kreditinstitut, das einen Konzernabschluß nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 HGB aufstellt, muß die Anlage zu § 43 sowie die §§ 45 bis 59 und 64 Abs. 4 nicht anwenden, wenn der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten, ABl. Nr. L 372 vom , S 1, stehen und die Voraussetzungen des § 245a Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2 HGB erfüllt sind.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Gliederung eines Konzernabschlusses nach Abs. 1 festlegen.

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