BWG § 59. Konzernabschluß, BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996

XII. Rechnungslegung

§ 59. Konzernabschluß

(1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat für die Kreditinstitutsgruppe einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen.

(2) Abs. 1 findet auch auf Mutterunternehmen Anwendung, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute sind.

(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat auch diejenigen Tochterunternehmen in die Konsolidierung einzubeziehen, deren Tätigkeit in direkter Verlängerung zu der Banktätigkeit steht oder eine Hilfstätigkeit in bezug auf diese darstellt.

(4) Ein nachgeordnetes Kreditinstitut muß in die Konsolidierung nicht einbezogen werden, wenn der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurückzuführen ist.

(5) Wird ein nachgeordnetes Kreditinstitut nach Abs. 4 nicht in den Konzernabschluß einbezogen, so ist der Jahresabschluß dieses Unternehmens dem Konzernabschluß beizufügen. In den Anhang sind zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützung nach Abs. 4 aufzunehmen.

(6) Auf Tochterunternehmen, die keine Kreditinstitute sind, ist § 249 Abs. 2 bis 3 HGB anwendbar.

(7) Dem Leasing dienendes Anlagevermögen von Leasingunternehmen ist in der Konzernbilanz den einzelnen Forderungskategorien mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen zuzuordnen.

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