BWG § 4. Konzessionserteilung, BGBl. Nr. 753/1996, gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998

II. Konzession

§ 4. Konzessionserteilung

(1) Der Betrieb der in § 1 Abs. 1 genannten Geschäfte bedarf der Konzession des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere der Geschäfte des § 1 Abs. 1 lauten und Teile von einzelnen Bankgeschäften aus dem Konzessionsumfang ausnehmen.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

1. Den Sitz und die Rechtsform;

2. die Satzung;

3. den Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;

4. die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;

5. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;

6. die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

(4) Ein ausländisches Kreditinstitut (§ 2 Z 13), das einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen von Abs. 3 Z 1 bis 3, 5 und 6 folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

1. Die letzten drei Jahresabschlüsse des Unternehmens;

2. die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden;

3. die den Geschäftsleitern im Inland in Schilling unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehende Anfangsdotation;

4. die Entscheidungsbefugnisse der Leitung der Zweigstelle sowie über die Stellen der Hauptniederlassung, deren Zustimmung zu bestimmten Entscheidungen im Innenverhältnis eingeholt werden muß;

5. eine schriftliche Erklärung der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Unternehmens, wonach seitens dieser gegen die Eröffnung einer Zweigstelle des Unternehmens in Österreich keine Bedenken bestehen.

(5) Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat der Bundesminister für Finanzen die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates über den Antrag zu informieren, wenn

1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

2. ein Tochterunternehmen eines Unternehmens, das seinerseits Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma ist, den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

3. das Kreditinstitut durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert wird.

(6) Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat der Bundesminister für Finanzen die Oesterreichische Nationalbank anzuhören. Umfaßt der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen (§ 93 Abs. 2), so ist auch die betroffene Einlagensicherungseinrichtung anzuhören.

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