BWG § 44., BGBl. Nr. 753/1996, gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997

XII. Rechnungslegung

§ 44.

(1) Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte einschließlich der bankaufsichtlichen Prüfungsberichte sind von den Kreditinstituten und den Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters sind von den Kreditinstituten der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres die Daten der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse in standardisierter Form auf elektronischen Datenträgern zu übermitteln. Die bankaufsichtlichen Prüfungsberichte sind innerhalb der vorgenannten Frist auch der BWA zu übermitteln.

(2) Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute haben überdies die Jahresabschlüsse des ausländischen Kreditinstitutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(3) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben den Jahresabschluß, den Lagebericht, gegebenenfalls den konsolidierten Jahresabschluß und Lagebericht, des Kredit- oder Finanzinstitutes sowie die Berichte der mit der Prüfung des Jahresabschlusses (konsolidierten Jahresabschlusses) betrauten Personen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(4) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die folgenden Angaben gemäß Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln:

1. Erträge und Aufwendungen der Zweigstelle aus den Posten 1, 3, 4, 6, 7, 8 und 18 der Anlage 2 zu § 43, Teil 2;

2. durchschnittlicher Personalstand der Zweigstelle;

3. Gesamtbetrag der der Zweigstelle zuzurechnenden Forderungen und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach denjenigen gegenüber Kreditinstituten und denjenigen gegenüber Kunden sowie Gesamtbetrag dieser Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf Schilling lauten;

4. gesamte Aktiva und Gesamtbeträge der Aktivposten 2 bis 6, der Passivposten 1, 2 und 3 sowie der Posten 1 und 2 unter dem Strich der Anlage 2 zu § 43, Teil 1, sowie für die Aktivposten 2, 5 und 6 die Aufschlüsselung der Wertpapiere in Finanzanlagen und Nichtfinanzanlagen.

(5) Weiters sind von den Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres die geprüften Daten gemäß Abs. 4 in standardisierter Form auf elektronischen Datenträgern zu übermitteln.

(6) Die Angaben gemäß den Abs. 2 bis 5 sind in deutscher Sprache zu erstellen.

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