BWG § 30. VI. Kreditinstitutsgruppe, BGBl. I Nr. 97/2001, gültig von 01.04.2002 bis 31.08.2002

VI. Abschnitt: Ordnungsnormen

4. Unterabschnitt: Gruppenbetrachtung

§ 30. VI. Kreditinstitutsgruppe

(1) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Institut (Kreditinstitut oder eine Finanz-Holdinggesellschaft) mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland

1. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,

2. über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,

3. das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,

4. das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluß auszuüben,

5. tatsächlich beherrschenden Einfluß ausübt,

6. auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder

7. mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören.

Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die gemäß Art. 2 der Richtlinie 77/780/EWG dauernd von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.

(2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn eine Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

1. der Finanz-Holdinggesellschaft mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7),

2. der Gruppe jedoch kein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, das seinen Sitz im Sitzstaat der Finanz-Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut angehört, und

3. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine höhere Jahresbilanzsumme hat als jedes andere in einem Mitgliedstaat zugelassene gruppenangehörige Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung erhalten hat.

(3) Mittelbar gehaltene Beteiligungen sind nur einzubeziehen, wenn sie über ein Unternehmen gehalten werden, an dem das übergeordnete Institut zu mindestens 20 vH beteiligt ist. Dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Beteiligungen, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt oder gehalten werden. Hiebei ist § 244 Abs. 4 und 5 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß Konsolidierungspflicht in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 6 auch ohne das Vorliegen einer Beteiligung besteht.

(4) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:

1. Das Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet;

2. die Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder einer Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland nachgeordnet;

3. die Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG.

(5) Übergeordnetes Kreditinstitut einer Kreditinstitutsgruppe ist jenes Kreditinstitut mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Kreditinstitute diese Voraussetzung, so gilt dasjenige von ihnen als übergeordnetes Kreditinstitut, das die höchste Bilanzsumme hat.

(6) Das übergeordnete Kreditinstitut ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für die Kreditinstitutsgruppe gelten, verantwortlich.

(7) Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Sie haben einander außerdem alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um auch für die Kreditinstitutsgruppe eine angemessene Risikobegrenzung im Sinne des § 39 sicherzustellen. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des übergeordneten Kreditinstitutes in bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.

(8) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Informationsübermittlung und Auskunftserteilung durch die nachgeordneten Institute und eine übergeordnete Finanz-Holdinggesellschaft sicherzustellen. Kommt die übergeordnete Finanz-Holdinggesellschaft ihrer Informationspflicht gemäß Abs. 7 nicht nach, so hat das übergeordnete Kreditinstitut dies der FMA anzuzeigen. Ist bei Erwerb einer konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt, so darf das übergeordnete Institut diese Beteiligung nicht erwerben.

(8a) Die auf einer konsolidierten Basis beaufsichtigten verbundenen Unternehmen mit Sitz im Ausland haben der FMA auf Verlangen alle für die konsolidierte Aufsicht erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist.

(9) Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die einer Konsolidierungspflicht gegenüber Finanz-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten oder gemischten Unternehmen als Mutterunternehmen mit Sitz im Ausland unterliegen, haben dem Mutterunternehmen alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.

(10) Unterlagen und Auskünfte gemäß Abs. 7 und 9 umfassen folgende Bereiche der Konsolidierung:

1. Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung,

2. außerbilanzmäßige Geschäfte,

3. besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte,

4. Eigenmittel,

5. Großveranlagungen und Großkredite,

6. qualifizierte Beteiligungen gemäß § 29,

7. Jahresabschluß samt Anhang und Lagebericht,

8. Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland,

9. Devisenpositionen und

10. Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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