BWG § 2. Begriffsbestimmungen, BGBl. Nr. 445/1996, gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Geschäftsleiter:

a) Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte und zur organschaftlichen Vertretung des Kredit- oder Finanzinstitutes nach außen vorgesehen sind;

b) bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind - unbeschadet einer Prokura (§ 48 HGB) oder Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) - ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen;

c) bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind;

2. Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen; dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht; werden weniger als 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen gehalten, liegt eine Beteiligung vor, wenn die Anteile dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen;

persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts sind stets an der Personengesellschaft beteiligt;

3. Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird; bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der §§ 4 Abs. 3 Z 5, 5 Abs. 1 Z 3, 20 und 21 Abs. 1 Z 2 ist § 92 Börsegesetz 1989 anzuwenden;

4. Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag;

5. Mitgliedstaat:

a) jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;

b) abweichend von lit. a umfaßt der Begriff Mitgliedstaat in § 8 Abs. 6 jeden Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, ohne jedoch gleichzeitig der Europäischen Union anzugehören;

6. Herkunftmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen ist und in dem es seinen Sitz hat;

7. Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem

a) ein Kreditinstitut oder

b) ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, eine Zweigstelle betreiben oder Dienstleistungen erbringen;

8. Drittland: jeder Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;

9. Zuständige Behörden: diejenigen einzelstaatlichen Behörden in den Mitgliedstaaten, die auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Kreditinstitute innehaben;

10. Anfangskapital: Kapital im Sinne von § 23 Abs. 1 Z 1 und 2;

11. Mutterunternehmen: Mutterunternehmen im Sinne von § 244 Abs. 1 und 2 HGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;

b) die Bestimmungen von § 244 Abs. 4 und 5 HGB sind anzuwenden;

c) der Beteiligungsbegriff des § 2 Z 2 BWG ist anzuwenden.

12. Tochterunternehmen: Tochterunternehmen im Sinne von § 244 Abs. 1 und 2 HGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;

b) die Bestimmungen von § 244 Abs. 4 und 5 HGB sind anzuwenden;

c) der Beteiligungsbegriff des § 2 Z 2 BWG ist anzuwenden;

13. Ausländisches Kreditinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 1 zu betreiben;

14. Ausländisches Finanzinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 2 zu betreiben;

15. Zulassung: ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG auszuüben;

16. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstitutes oder eines Finanzinstitutes bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Kreditinstitutes oder eines Finanzinstitutes verbunden sind; haben ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als einzige Zweigstelle betrachtet;

17. Repräsentanz: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines nicht in Österreich zugelassenen Kreditinstitutes bildet und keine Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 betreibt;

18. Zone A: alle Mitgliedstaaten und alle anderen Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie die Länder, die mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) geschlossen haben;

19. Zone B: alle Staaten, die nicht der Zone A angehören;

20. Kreditinstitute der Zone A:

a) alle österreichischen Kreditinstitute,

b) alle in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitute, sofern auf sie die für Kreditinstitute geltenden EG-Richtlinien zur Gänze angewendet werden, einschließlich ihrer Zweigstellen in Drittländern und

c) alle Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren und die in anderen Staaten der Zone A zugelassen sind, einschließlich ihrer Zweigstellen;

21. Kreditinstitute der Zone B: alle Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, die in der Zone B zugelassen sind, einschließlich ihrer Zweigstellen in den Mitgliedstaaten;

22. Nichtbank: jeder, der weder Kreditinstitut gemäß Z 20 noch gemäß Z 21 ist;

23. abweichend von § 1 Abs. 1 umfaßt der Begriff „Kreditinstitut“ in den folgenden Bestimmungen alle Kreditinstitute gemäß Z 20 und 21:

a) in Z 17 und 25 bis 27,

b) in § 21 Abs. 1 Z 1, sofern zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist,

c) in § 21 Abs. 1 Z 2, sofern das Kreditinstitut, das die Stimmrechte oder das Kapital hält oder erwirbt, ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist,

d) in § 23 Abs. 13 für diejenigen Kreditinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird,

e) § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4,

f) in § 25 Abs. 4, 8 und 10 Z 5 erster Halbsatz,

g) in § 27 Abs. 6 Z 5,

h) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten Kreditinstitute,

i) in den §§ 51 bis 54,

j) in § 59,

k) in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3,

l) in § 93 Abs. 5 und

m) in den Anlagen 1 und 2 zu § 43;

24. abweichend von § 1 Abs. 2 umfaßt der Begriff „Finanzinstitut“ in den folgenden Bestimmungen zusätzlich alle Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben:

a) in Z 25,

b) in § 23 Abs. 13 für diejenigen Finanzinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird,

c) in § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 und

d) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten Finanzinstitute,

e) in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3 und

f) in § 93 Abs. 5 Z 1;

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