BWG § 26. Offenlegungspflichten, BGBl. I Nr. 141/2006, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2010

VI. Abschnitt: Ordnungsnormen

2. Unterabschnitt: Gesellschaftsrecht

§ 26. Offenlegungspflichten

(1) Die Kreditinstitute haben zumindest einmal jährlich Informationen über ihre Organisationsstruktur, ihr Risikomanagement und ihre Risikokapitalsituation offen zu legen. Sie haben weiters jene Informationen zu veröffentlichen, die gemäß Abs. 6 für den auf internen Ratings basierenden Ansatz, die kreditrisikomindernden Techniken und den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko vorgeschrieben sind. Die Kreditinstitute haben festzulegen, in welchem Medium sie diese Offenlegungen vornehmen. Sie haben alle diese Informationen im selben Medium zu veröffentlichen. Dieses Medium muss allgemein zugänglich sein; eine Offenlegung im Jahresabschluss erfüllt unbeschadet Abs. 8 Z 3 die Anforderung der allgemeinen Zugänglichkeit.

(2) Werden die gleichen Informationen von den Kreditinstituten bereits auf Grund von Rechnungslegungs-, Börsen- oder sonstigen Vorschriften veröffentlicht, so können die Anforderungen des Abs. 1 als erfüllt angesehen werden. Sofern die Informationen nicht im Jahresabschluss angeführt sind, ist im Jahresabschluss deren Fundstelle anzugeben.

(3) Die Kreditinstitute haben eine häufigere als einmal jährliche ganze oder teilweise Veröffentlichung der Informationen gemäß Abs. 1 vorzunehmen, wenn dies wegen

1. des Umfanges ihrer Tätigkeit,

2. der Art der Tätigkeiten,

3. der Präsenz in verschiedenen Ländern,

4. des Engagements in verschiedenen Bereichen der Finanzmärkte,

5. der Tätigkeit auf internationalen Finanzmärkten oder

6. der Beteiligung an Zahlungs-, Abrechnungs- und Clearingsystemen erforderlich ist.

Dabei ist eine mögliche Notwendigkeit der Offenlegung von Informationen bezüglich der Eigenmittelstruktur (§ 23) und der Mindesteigenmittelerfordernisse sowie Informationen über Forderungen mit hohem Risiko und andere Posten, die sich rasch ändern können, besonders zu berücksichtigen. Die FMA ist ermächtigt, die Anforderungen für eine häufigere Offenlegung mittels Verordnung genauer zu bestimmen (Abs. 8).

(4) Die Kreditinstitute haben durch verbindliche interne Vorschriften die Angemessenheit der offen gelegten Informationen sicherzustellen, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und die Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählen.

(5) Die Offenlegung von Informationen kann unterbleiben, wenn

1. eine Auslassung oder fehlerhafte Angabe einer in Abs. 7 Z 1 genannten Information die Einschätzung oder Entscheidung eines Benutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Information stützt, nicht ändern oder beeinflussen könnte oder

2. es sich um eine vertrauliche Information handelt, deren Veröffentlichung die Wettbewerbsposition dieses Kreditinstitutes schwächen würde. Dazu zählen insbesondere

a) Informationen über Produkte oder Systeme, deren Bekanntmachung den Wert der Investitionen des Kreditinstituts in diese mindern würde;

b) Informationen, deren Veröffentlichung auf Grund besonderer Umstände wie der Größe, des Umfangs der Geschäfte und des Tätigkeitsbereiches des Kreditinstituts die Wettbewerbsposition dadurch schwächen können, dass sie einen unverhältnismäßig detaillierteren Aufschluss über die geographische, branchenmäßige, forderungsklassenbezogene oder bonitätsmäßige Geschäftsstruktur geben als dies für andere Kreditinstitute bei Anwendung gleicher Offenlegungsmaßstäbe der Fall wäre.

Handelt es sich jedoch um eine Insiderinformation gemäß § 48a Abs. 1 BörseG, so ist hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht ausschließlich § 48d BörseG anzuwenden.

(6) Eine Offenlegung von Informationen, hinsichtlich derer das Kreditinstitut gegenüber Kunden oder anderen Kontrahenten zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, hat zu unterbleiben; insbesondere ist das Bankgeheimnis gemäß § 38 zu wahren. In diesen Fällen sowie in den Fällen des Abs. 5 Z 2 ist bei der Offenlegung der übrigen Informationen gemäß Abs. 7 darauf hinzuweisen und zu begründen, dass bestimmte Informationen nicht veröffentlicht wurden, und es sind diesbezüglich allgemeinere, nicht vertrauliche oder geheime Angaben zu den geforderten Informationsbestandteilen zu veröffentlichen.

(7) Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Informationen die Kreditinstitute

1. über ihre Organisationsstruktur, ihre Eigenmittelstruktur, ihr Mindesteigenmittelerfordernis, ihr Risikomanagement, ihre Risikokapitalsituation, Verbriefungen und

2. über die Anwendung folgender Instrumente und Methoden

a) den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b,

b) die angewandten kreditrisikomindernden Techniken gemäß § 22g,

c) den fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l

zu veröffentlichen haben. Diese Informationen haben bezüglich Z 1 den in Anhang XII, Teil 2 und bezüglich Z 2 den in Anhang XII, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG aufgezählten Bereichen sowie den dort angegebenen Daten zu entsprechen. Die FMA hat in der Verordnung auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Abs. 5 Z 2 lit. b zu beachten.

(8) Unbeschadet der Abs. 1 bis 6 kann die FMA den Kreditinstituten, wenn dies auf Grund der einschlägigen Merkmale ihrer Tätigkeiten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 6 zur angemessenen Information des Marktes erforderlich ist, durch Verordnung vorschreiben:

1. eine oder mehrere der gemäß Abs. 7 Z 1 und 2 bestimmten Angaben ganz oder teilweise offen zu legen;

2. eine oder mehrere der Angaben mehr als einmal jährlich offen zu legen und Fristen für diese Offenlegung zu setzen;

3. die Angaben anstatt im Jahresabschluss in speziellen anderen Medien und an speziellen anderen Stellen offen zu legen;

4. für die Überprüfung der nicht von der Jahresabschlussprüfung abgedeckten Angaben auf besondere Verfahren zurückzugreifen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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