BWG § 26. Offene Positionen, BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997

VI. Abschnitt: Ordnungsnormen

2. Unterabschnitt: Gesellschaftsrecht

§ 26. Offene Positionen

(1) Der Unterschiedsbetrag zwischen den Aktiv- und Passivposten eines Kreditinstitutes in einer fremden Währung bildet die offene Position. Die offene Position darf - unabhängig von den Fälligkeiten - täglich bei Geschäftsschluß 30 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen. Die Gesamtheit aller offenen Positionen darf täglich bei Geschäftsschluß insgesamt 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen.

(2) Die Gesamtheit der Unterschiedsbeträge zwischen Aktiv- und Passivposten in einzelnen fremden Währungen, die innerhalb eines jeden Kalendervierteljahres fällig werden, darf täglich bei Geschäftsschluß 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen; ausgenommen sind das laufende und die beiden darauffolgenden Kalendervierteljahre.

(3) Die Gesamtheit der Unterschiedsbeträge zwischen Aktiv- und Passivposten in einzelnen fremden Währungen, die innerhalb eines jeden Kalenderhalbjahres fällig werden, darf täglich bei Geschäftsschluß 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen; ausgenommen sind das laufende und das darauffolgende Kalenderhalbjahr.

(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Prozentsätze dürfen jedoch in dem Ausmaß überschritten werden, als dies wirtschaftlich als Schließung einer offenen Position angesehen werden kann. Macht ein Kreditinstitut von dieser Bestimmung Gebrauch, so hat aus seinen Büchern hervorzugehen, auf welche Posten sich die Schließung bezieht. Die Abs. 1 bis 3 gelten nur insoweit, als nicht der Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Schilling und einer anderen Währung (Kursrisiko) durch den Bund garantiert wird.

(5) Bei der Berechnung der Gesamtheit der Unterschiedsbeträge gemäß Abs. 1 bis 3 sind die absoluten Beträge der Salden in den einzelnen Währungen zu addieren. Bei Zinsanpassungsklauseln gilt als Fälligkeitstermin der Zeitpunkt der nächsten Zinsanpassung.

(6) Folgende Posten in fremder Währung sind gemäß Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigen:

1. Aktivposten:

a) Valuten;

b) titrierte und nichttitrierte Forderungen sowie abgegrenzte Zinsen, ausgenommen Beteiligungspapiere;

c) Geldansprüche aus Devisenkassa- und Devisentermingeschäften;

d) Ansprüche und Eventualansprüche auf Rückgabe von in Pension gegebenen Gegenständen der Aktivposten gemäß lit. a bis c, soweit diese Gegenstände nicht in diesen Aktivposten erfaßt sind.

2. Passivposten:

a) Titrierte und nichttitrierte Verpflichtungen einschließlich abgegrenzter Zinsverpflichtungen;

b) eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf;

c) Geldverpflichtungen aus Devisenkassa und Devisentermingeschäften;

d) Verpflichtungen und Eventualverpflichtungen auf Rückgabe von in Pension genommenen Gegenständen der Aktivposten gemäß lit. a bis c, soweit diese Gegenstände in diesen Aktivposten erfaßt sind.

(7) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für Zweigniederlassungen österreichischer Kreditinstitute im Ausland, soweit es sich um Währungen handelt, die an deren Sitz gesetzliches Zahlungsmittel sind. Diese Bestimmung ist jedoch nur anwendbar, wenn der Bundesminister für Finanzen auf Antrag des Kreditinstitutes festgestellt hat, daß die Zweigniederlassung einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergleichbaren Aufsicht unterliegt.

(8) Bei der Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Aktiv- und Passivposten in Schilling sind für die an der Wiener Börse amtlich notierten Währungen die Mittelkurse, für andere Währungen die Ankaufskurse im österreichischen Freiverkehr zugrunde zu legen.

(9) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Aktiv- und Passivposten gemäß Abs. 6 ergänzen sowie die in den Abs. 1 bis 3 genannten Hundertsätze um jeweils höchstens 10 vH herabsetzen, wenn durch die Entwicklung der Devisenmärkte Risiken bestehen, die in diesen Bestimmungen noch nicht berücksichtigt sind.

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