BWG § 23d. Systemrisikopuffer, BGBl. I Nr. 184/2013, gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

2. Unterabschnitt Makroprudenzielle Instrumente

§ 23d. Systemrisikopuffer

(1) Die FMA kann festlegen, dass ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut mit Sitz im Inland zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers gemäß § 23 und zur Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß § 23a dient, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Systemrisikopuffer von zumindest 1vH vorzuhalten hat. Die FMA kann einen Systemrisikopuffer festlegen, um langfristige, nicht zyklische systemische Risiken (§ 2 Z 41), die nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind, zu vermindern oder abzuwehren. Weiters darf die FMA einen Systemrisikopuffer nur dann festlegen, wenn die Risiken nach diesem Absatz nicht hinreichend sicher durch andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausgenommen nach den Art. 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, vermindert oder abgewehrt werden können. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute und Holdinggesellschaften hinweisen, deren Fehlfunktion oder Scheitern zu systemischem Risiko (§ 2 Z 41) führt und empfehlen, einen Systemrisikopuffer vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 130 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Für die Zwecke des Abs. 1 kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung festlegen:

1. Die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer nach Maßgabe des Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU; die Anforderungen können dabei für alle oder nur für bestimmte Arten von Kreditinstituten festgelegt werden;

2. die Kreditinstitute, die einen Systemrisikopuffer vorzuhalten haben;

3. nach Maßgabe des Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU die geografische Belegenheit der Forderungen, für die ein Systemrisikopuffer vorzuhalten ist;

4. ob Kapitalpuffer-Anforderungen für den Systemrisikopuffer, die in anderen Mitgliedstaaten für die dort zugelassenen Institute gelten, nach Maßgabe des Art. 134 der Richtlinie 2013/36/EU auch von in Österreich zugelassenen Kreditinstituten auf deren Forderungen anzuwenden sind, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer festgelegt hat.

(4) Hat die FMA eine Kapitalpuffer-Anforderung für einen Systemrisikopuffer durch Verordnung gemäß Abs. 2 Z 1 festgelegt, so hat sie dies unter Angabe zumindest folgender Informationen durch Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen:

1. Die Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung des Systemrisikopuffers;

2. die Kreditinstitute, die den Systemrisikopuffer vorzuhalten haben;

3. eine Begründung für die Pflicht zum Vorhalten eines Systemrisikopuffers;

4. den Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute den festgelegten Systemrisikopuffer vorzuhalten haben;

5. die Namen der Staaten, sofern die in diesen Staaten belegenen Forderungen bei der Berechnung des Systemrisikopuffers mitberücksichtigt werden.

Wenn die Veröffentlichung der Information gemäß Z 3 die Stabilität des Finanzsystems in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gefährden könnte, hat eine Veröffentlichung der Information gemäß Z 3 zu unterbleiben.

(5) Erfüllt ein Kreditinstitut die Anforderung des Abs. 1 nicht vollständig, so sind die Ausschüttungsbeschränkungen gemäß § 24 anzuwenden. Erhöht sich das harte Kernkapital eines Kreditinstituts im Hinblick auf das einschlägige systemische Risiko (§ 2 Z 41) dennoch nicht in zufriedenstellendem Maße, kann die FMA zusätzliche Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4a bis 4d ergreifen.

(6) Ist ein Systemrisikopuffer (§ 23d) unbeschadet § 23c Abs. 9

1. auf alle Forderungen im Inland anzuwenden, jedoch nicht auf Forderungen im Ausland, ist der Systemrisikopuffer abweichend von Abs. 7 zusätzlich zu den Kapitalpuffer-Anforderungen für Systemrelevante Institute (§ 23c) oder für Globale Systemrelevante Institute (§ 23b) einzuhalten;

2. auf Einzelinstitutsebene einzuhalten, der sich auch auf Forderungen in anderen Mitgliedstaaten oder einem Drittland bezieht, hat dieses Institut eine kombinierte Pufferanforderung einzuhalten, die zumindest der für dieses Institut geltenden Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, Antizyklischem Kapitalpuffer und der Anforderung aus dem Systemrisikopuffer oder dem Puffer für Systemrelevante Institute besteht, je nach dem welcher der zuletzt genannten Pufferanforderungen höher ist.

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