BWG § 22f. Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko, BGBl. I Nr. 33/2000, gültig von 23.07.2000 bis 31.12.2006

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

1. Unterabschnitt Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung

§ 22f. Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko

(1) Das Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten und Substanzwerten umfasst das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko.

1. Das spezifische Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung eines Wertpapiers auf Grund von Faktoren, die auf den Emittenten oder - im Fall eines abgeleiteten Instruments - auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen ist.

2. Das allgemeine Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung einer Position, die bei

a) zinsbezogenen Instrumenten auf eine Änderung des Zinsniveaus und bei

b) Substanzwerten auf eine allgemeine Bewegung am Aktienmarkt

zurückzuführen ist und diese Faktoren in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere stehen.

(2) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 1993 und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993 sind bei Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos nicht zu erfassen; für sie gilt § 22o.

(3) Für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos bleiben außer Ansatz:

1. Kauf- und Verkaufspositionen in eigenen Emissionen;

2. am Geldmarkt genommene Einlagen;

3. die Refinanzierung von Positionen des Wertpapier-Handelsbuches;

4. Derivate auf Basisinstrumente ohne Emittenten.

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