BWG § 22b. Auf internen Ratings basierender Ansatz, BGBl. I Nr. 72/2010, gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

1. Unterabschnitt Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung

§ 22b. Auf internen Ratings basierender Ansatz

(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung der FMA gemäß § 21a Abs. 1 die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 2 mittels des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ermitteln.

(2) Bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ist jede Forderung gemäß § 22 Abs. 2 einer der in Z 1 bis 7 genannten Forderungsklassen nach einer angemessenen, im Zeitablauf konsistenten und nachvollziehbaren Methode zuzuordnen. Die Forderungsklassen sind:

1. Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken; darunter fallen auch Forderungen an

a) regionale Gebietskörperschaften, die im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt würden;

b) öffentliche Stellen, die im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt würden;

c) multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a ein Gewicht von 0 vH erhalten würden;

2. Forderungen an Institute; darunter fallen auch Forderungen an

a) regionale Gebietskörperschaften, die nicht unter Z 1 lit. a fallen;

b) öffentliche Stellen, die im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a wie Forderungen an Institute behandelt würden;

c) multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht unter Z 1 lit. c fallen;

3. Forderungen an Unternehmen; darunter fallen auch Forderungen, die nicht Z 1, 2 und 4 bis 6 zuzuordnen sind, wobei innerhalb dieser Forderungsklasse das Kreditinstitut Forderungen mit den in lit. a bis c genannten Merkmalen getrennt als Spezialfinanzierungen zu erfassen hat:

a) die Forderung besteht gegenüber einer speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von Objekten errichteten Gesellschaft;

b) die vertraglichen Vereinbarungen verschaffen dem Kreditgeber einen erheblichen Einfluss auf den betreffenden Vermögensgegenstand und die aus diesem resultierenden Einkünfte;

c) die Rückzahlung der Forderung erfolgt in erster Linie aus den Einkünften, die mit den finanzierten Objekten erzielt werden und beruht weniger auf der davon unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines auf einer breiten Basis agierenden Unternehmens;

4. Retail-Forderungen, sofern es sich nicht um Wertpapiere handelt und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) sie richten sich entweder an eine natürliche Person, eine Gruppe natürlicher Personen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen, wobei in letztgenanntem Fall der dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Forderungen eine Million Euro nicht überschreiten darf; ausgenommen von diesem Schwellenwert sind Forderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind; im Falle einer Erhöhung dieses Schwellenwertes gemäß Art. 150 Abs. 1 lit. j der Richtlinie 2006/48/EG durch die Europäische Kommission hat die FMA den maßgeblichen Schwellenwert im Bundesgesetzblatt unverzüglich kundzumachen;

b) sie werden im Risikomanagement durchgängig konsistent und in vergleichbarer Weise behandelt;

c) sie werden nicht in gleicher Weise wie Forderungen gemäß Z 3 behandelt;

d) sie sind Teil einer größeren Zahl ähnlich behandelter Forderungen;

der Barwert von Retail-Leasingzahlungen kann dieser Forderungsklasse zugeordnet werden;

5. Beteiligungen; darunter fallen abweichend von § 2 Z 2 alle

a) nicht rückzahlbaren Forderungen, die einen nachrangigen Anspruch auf das Vermögen oder die Einkünfte des Emittenten beinhalten, und

b) rückzahlbaren Forderungen, die in ihrer wirtschaftlichen Substanz den unter lit. a genannten Forderungen entsprechen;

6. Verbriefungspositionen gemäß § 2 Z 65;

7. sonstige Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditforderungen handelt, einschließlich des Restwertes von Leasingobjekten, falls dieser nicht im Forderungswert der abgezinsten Mindestleasingzahlungen enthalten ist.

(3) Wenden Kreditinstitute den auf internen Ratings basierenden Ansatz an, erfolgt die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wie folgt:

1. die den Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 zugeordneten Forderungen werden, sofern sie nicht gemäß § 23 Abs. 13 von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen werden, anhand der Berechnungsmethoden gemäß Abs. 10 Z 2 und 3, unter Zugrundelegung des Forderungswerts und unter Berücksichtigung der mit der jeweiligen Forderung verbundenen Parameter, gewichtet;

2. die der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 6 zugeordneten Forderungen werden, sofern sie nicht gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen werden, gemäß den §§ 22c bis 22f gewichtet.

(4) Die Parameter gemäß Abs. 3 Z 1 sind:

1. die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) zur Messung der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls des Kontrahenten im Laufe eines Jahres;

2. die Verlustquote bei Ausfall (LGD) zur Messung der Höhe des wirtschaftlichen Verlusts in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls der Gegenpartei;

3. die Restlaufzeit (M) einer ausstehenden Forderung;

4. der Umrechnungsfaktor (CF) zur Messung des Verhältnisses zwischen demjenigen Teil des derzeit nicht in Anspruch genommenen Teils einer zugesagten Kreditlinie, der bei Ausfall in Anspruch genommen und ausstehen wird, zum gesamten derzeit nicht in Anspruch genommenen Teil dieser Kreditlinie, wobei sich der Umfang der Kreditlinie nach dem mitgeteilten Rahmen bestimmt;

5. erwartete Verlustbeträge (EL) zur Messung der Höhe des wirtschaftlichen Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall des Kontrahenten oder bei Verwässerung im Laufe eines Jahres zu erwarten ist, in Prozent der Forderung gemäß § 22 Abs. 2 zum Zeitpunkt des Ausfalls dieser Forderung.

(5) Für die Zwecke des Abs. 1 und der auf Grund der Abs. 10 und 11 erlassenen Verordnung der FMA sind:

1. Verwässerungsrisiko: das Risiko, dass eine angekaufte Forderung weniger werthaltig ist als ihr bilanzieller Wert;

2. Ausfall: Qualifikationsmerkmal einer Forderung, bei der

a) eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber einem gruppenangehörigen Kreditinstitut mehr als 90 Tage im Verzug ist oder

b) davon auszugehen ist, dass der Schuldner seinen Kreditverpflichtungen gegenüber dem gruppenangehörigen Kreditinstitut nicht in voller Höhe nachkommen wird.

(6) Wenden Kreditinstitute den auf internen Ratings basierenden Ansatz an, gilt Folgendes:

1. die erwarteten Verlustbeträge für die den Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 zugeordneten Forderungen werden anhand der Berechnungsmethoden gemäß Abs. 10 Z 4 ermittelt, wobei

a) für jede Forderung jeweils die gleichen Forderungswerte, Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall und Umrechnungsfaktoren zugrunde gelegt werden, wie bei einer Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 3 heranzuziehen sind und

b) bei Forderungsausfällen, bei denen Kreditinstitute ihre eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall zugrunde legen, die erwarteten Verlustbeträge der genauesten Schätzung des Kreditinstituts gemäß Abs. 10 Z 4 entsprechen;

2. die erwarteten Verlustbeträge für die der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 6 zugeordneten Forderungen werden nach den §§ 22c bis 22f ermittelt;

3. der erwartete Verlustbetrag für die der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 7 zugeordneten Forderungen ist gleich Null.

(7) Bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen für Forderungen der

1. Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 eigene Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit;

2. Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 4 zusätzlich eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren;

3. Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 die Verlustquote bei Ausfall und die Umrechnungsfaktoren

auf Basis von Abs. 10 vorzusehen.

(8) Unbeschadet des Abs. 7 können Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen mit Bewilligung der FMA eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren bei Forderungen der Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vornehmen.

(9) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die das Kreditrisiko nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, können mit Bewilligung der FMA die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko für folgende Forderungen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a ermitteln:

1. Forderungen der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 1 und 2, wenn die Zahl der Forderungen begrenzt ist und die Einrichtung eines Ratingsystems für diese Forderungen mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre;

2. Forderungen mit unerheblichem Risikoprofil in unwesentlichen Geschäftsfeldern und Forderungsklassen von unwesentlichem Umfang, wobei der Umfang dieser Forderungen in der Forderungsklasse Beteiligungen gemäß Abs. 2 Z 5 jedenfalls dann als wesentlich gilt, wenn der Gesamtwert der Beteiligungen abzüglich der unter Z 5 genannten Beteiligungen im Durchschnitt des Vorjahres mehr als 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel beträgt; hält das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe weniger als zehn Beteiligungen gemäß Abs. 2 Z 5, liegt die Grenze bei 5 vH der anrechenbaren Eigenmittel;

3. Forderungen der Forderungsklassen an den Bund, die Länder, Gemeinden und öffentliche Stellen, wenn den Forderungen an den Bund im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß § 22a ein Gewicht von 0 vH zugeordnet wird, sowie Forderungen der Forderungsklassen an die Mitgliedstaaten und deren Regionalregierungen, örtliche Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen, wenn Forderungen an diese im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß § 22a ein Gewicht von 0 vH zugeordnet wird und diese nicht auf Grund spezieller öffentlicher Regelungen mit unterschiedlich hohen Risiken verbunden sind;

4. Forderungen der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 2, die ein Kreditinstitut gegenüber seinem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen oder einem Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens hat, falls diese Unternehmen Kreditinstitute, Finanzinstitute, Finanz-Holdinggesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG sind oder als Anbieter von Nebendienstleistungen Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 1 sind; dies gilt auch für Forderungen zwischen Instituten, die demselben institutionellen Sicherungssystem angehören und das die Voraussetzungen gemäß § 22a Abs. 9 erfüllt;

5. Beteiligungen der Forderungsklasse gemäß Abs. 2 Z 5 im Rahmen staatlicher Programme der Mitgliedstaaten zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, durch die das Kreditinstitut erhebliche Subventionen für die Beteiligungspositionen erhält und diese Programme einer staatlichen Aufsicht und Zugangsbeschränkungen unterliegen, wobei die Gesamtsumme der Beteiligungspositionen 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht zu übersteigen hat;

6. Forderungen an Institute gemäß § 22a Abs. 4 Z 6 in Form von verpflichtend zu haltenden Mindestreserven, wenn die durch Verordnung der FMA gemäß § 22a Abs. 7 erlassenen Voraussetzungen erfüllt sind;

7. Haftungen und Rückbürgschaften von Zentralstaaten;

8. Forderungen aus Geschäften mit langer Abwicklungsfrist;

9. Beteiligungen an Gesellschaften, wenn Forderungen an diese im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß § 22a ein Gewicht von 0 vH zugeordnet wird.

Die Bemessungsgrundlage für den Kassenbestand in Euro und in Valuten in frei konvertierbarer Fremdwährung, gemünzte Edelmetalle, soweit sie inländische oder ausländische gesetzliche Zahlungsmittel sind sowie für Treuhandvermögen, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, kann jedenfalls nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ermittelt werden.

(10) Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 für Forderungen, die den Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 zugeordnet werden, zu erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos gewährleistet ist. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat Anhang VII, Teil 1 bis 3, Art. 87 Abs. 11 und 12 und Art. 154 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und die folgenden Aspekte zu umfassen:

1. die Ermittlung der Parameter sowie der Forderungswerte gemäß Abs. 3 Z 1 und Abs. 4;

2. die Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge für Forderungen, die gemäß Abs. 3 Z 1 den in Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 genannten Forderungsklassen zugeordnet werden;

3. die Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrags für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungsbeträgen gemäß Abs. 3 Z 1, wobei Forderungen mit und ohne Rückgriffsrecht auf den Verkäufer umfasst sind;

4. die Ermittlung der erwarteten Verlustbeträge (EL) gemäß Abs. 6 für Forderungen, die den in Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 genannten Forderungsklassen zugeordnet werden.

Soweit in Anhang VII, Teil 1 bis 3 und Art. 154 der Richtlinie 2006/48/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(11) Die FMA hat mit Verordnung diejenigen Kriterien zu bestimmen, die eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos für Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 ermitteln, gewährleisten und den Anforderungen im Sinne von Anhang VII, Teil 4 der Richtlinie 2006/48/EG entsprechen. Diese Kriterien haben zu umfassen:

1. den Nachweis der Verwendung und Validierung angemessener Strategien, Vorschriften und Verfahren durch Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Abs. 1 anwenden, und

2. Anforderungen an Systeme und Kontrollen, die das Kreditinstitut vorzuhalten hat, die der aussagekräftigen Bestimmung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 1 dienen und die Integrität des Zuordnungs- und Ermittlungsprozesses sicherstellen.

Soweit in Anhang VII, Teil 4 der Richtlinie 2006/48/EG für die Aspekte gemäß Z 1 und 2 eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

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