V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente
1. Unterabschnitt Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung
§ 22a. Bewertung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches
Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches für Meldezwecke und zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses täglich zu Geschäftsschluss mit aktuellen Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:
1. aktuelle Börsekurse oder
2. rechnerische Werte (Barwerte), die sich aus der Zugrundelegung aktueller Marktbedingungen ergeben.
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