BWG § 22. Solvabilität, BGBl. I Nr. 33/2000, gültig von 23.07.2000 bis 31.12.2001

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

1. Unterabschnitt Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung

§ 22. Solvabilität

(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben jederzeit über anrechenbare Eigenmittel in Höhe der Summe der Beträge gemäß den Z 1 bis 4 zu verfügen:

1. 8 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2; der Bundesminister für Finanzen kann diesen Satz durch Verordnung auf 8,5 vH erhöhen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen gelegen ist,

2. das Eigenmittelerfordernis gemäß § 26 Abs. 1 oder 2,

3. das Eigenmittelerfordernis gemäß § 22b Abs. 1 und

4. das Eigenmittelerfordernis gemäß § 29 Abs. 4.

Ungeachtet des Eigenmittelerfordernisses gemäß Z 1 bis 4 haben Kreditinstitute das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital oder die geforderte Anfangsdotation als Mindestkapital zu halten.

(2) Die gewichteten Aktivposten, die außerbilanzmäßigen Geschäfte und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte bilden mit Ausnahme der Positionen, für die das Eigenmittelerfordernis gemäß § 22b Abs. 1 berechnet wird, die Bemessungsgrundlage. Diese wird wie folgt berechnet:

1. Die um Wertberichtigungen gekürzten Buchwerte der Aktivposten sind mit den in Abs. 3 genannten Gewichten zu multiplizieren;

2. für die in Anlage 1 genannten außerbilanzmäßigen Geschäfte - abzüglich hiefür gebildeter Rückstellungen - ist der risikogewichtete Wert gemäß Abs. 4 zu ermitteln;

3. für besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 sind die potentiellen Kosten von Ersatzkontrakten bei Nichterfüllung durch den Vertragspartner (potentieller Eindeckungsaufwand zuzüglich eines allgemeinen Zuschlages) gemäß Abs. 5 und 6 zu ermitteln; für einzelne Geschäfte gebildete Rückstellungen können von diesem Wert abgezogen werden; diese Kosten werden mit dem zugehörigen Gewicht für den Vertragspartner gemäß Abs. 3 multipliziert, wobei das höchste Gewicht 50 vH beträgt.

(3) Alle Aktivposten sind mit einem Gewicht von 100 vH zu versehen, sofern sie nicht gemäß den Z 1 bis 8 gesondert zu gewichten sind:

1. Gewicht Null:

a) Kassenbestand in Schilling und in Valuten in frei konvertierbarer Fremdwährung, gemünzte Edelmetalle, soweit sie inländische oder ausländische gesetzliche Zahlungsmittel sind;

b) Forderungen an den Bund, die Länder, die Gemeinden und an Zentralregierungen sowie Zentralbanken der Zone A;

hinsichtlich der Länder und Gemeinden hat der Bundesminister für Finanzen die Europäische Kommission zu unterrichten;

c) Forderungen an die Europäischen Gemeinschaften;

d) Forderungen mit ausdrücklicher Haftung des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Zentralregierungen oder der Zentralbanken der Zone A sowie der Europäischen Gemeinschaften;

e) Forderungen an Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B, die auf die nationale Währung des jeweiligen Kreditnehmers lauten und auch in dieser Währung refinanziert sind;

f) Forderungen mit ausdrücklicher Haftung der Zentralregierungen oder der Zentralbanken der Zone B, die auf die gemeinsame nationale Währung des Kreditnehmers und des Haftenden lauten und auch in dieser Währung refinanziert sind;

g) Aktivposten, die durch Wertpapiere des Bundes, der Zentralregierungen sowie der Zentralbanken der Zone A oder der Europäischen Gemeinschaften ausreichend besichert sind, sofern diese Wertpapiere beim kreditgebenden Institut hinterlegt sind; den genannten Wertpapieren sind jene gleichgestellt, für die der Bund, die Zentralregierungen der Zone A, die Zentralbanken der Zone A oder die Europäischen Gemeinschaften haften;

h) Aktivposten, die durch Bareinlagen beim kreditgebenden Institut, durch Einlagen Zertifikate oder ähnliche Wertpapiere, die vom kreditgebenden Institut ausgegeben und bei ihm hinterlegt sind, ausreichend gesichert sind;

i) Treuhandvermögen, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, Schuldverschreibungen aus eigener Emission sowie die gemäß § 25 Abs. 13 gehaltene Liquiditätsreserve;

j) Aktivposten, die von den eigenen Eigenmitteln abzuziehen sind;

k) Rechnungsabgrenzungsposten, die Korrekturposten zu eigenen Verbindlichkeiten sind;

2. Gewicht 20 vH:

a) Forderungen an die Europäische Investitionsbank und Forderungen mit ausdrücklicher Haftung dieser Bank;

b) Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken (Anlage 3) und Forderungen mit ausdrücklicher Haftung dieser Institute;

c) Forderungen an sonstige Regionalregierungen und sonstige örtliche Gebietskörperschaften der Zone A, soweit sie nicht mit einem Gewicht Null versehen werden können;

d) Forderungen mit ausdrücklicher Haftung der sonstigen Regionalregierungen oder der sonstigen örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A;

e) Forderungen an inländische Sozialversicherungsträger, Kammern und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften öffentlichen Rechts sind;

f) Forderungen mit ausdrücklicher Haftung der in lit. e genannten Institutionen;

g) Aktivposten, die durch

aa) Wertpapiere der Länder,

bb) Wertpapiere der Gemeinden,

cc) Wertpapiere mit ausdrücklicher Haftung eines Landes,

dd) Wertpapiere mit ausdrücklicher Haftung einer Gemeinde,

ee) Einlagen bei anderen Kreditinstituten der Zone A oder durch

ff) Einlagenzertifikate oder durch ähnliche Wertpapiere anderer Kreditinstitute der Zone A

ausreichend besichert sind; der Bundesminister für Finanzen hat die Europäische Kommission über die für diese Regelung maßgeblichen Gründe zu unterrichten;

h) Forderungen an

aa) Kreditinstitute der Zone A,

bb) anerkannte Wertpapierfirmen,

cc) anerkannte Clearingstellen,

dd) Träger von anerkannten Börsen,

sofern sie bei diesen nicht Eigenmittel darstellen;

i) Forderungen an Kreditinstitute der Zone B mit einer Ursprungslaufzeit bis zu einem Jahr, ausgenommen Forderungen, die Eigenmittel dieser Kreditinstitute sind;

j) Aktivposten mit ausdrücklicher Haftung

aa) eines Kreditinstitutes der Zone A,

bb) einer anerkannten Wertpapierfirma,

cc) einer anerkannten Clearingstelle,

dd) eines Trägers einer anerkannten Börse;

k) Forderungen mit einer Ursprungslaufzeit bis zu einem Jahr und einer ausdrücklichen Haftung eines Kreditinstituts der Zone B;

l) Aktivposten, die durch Wertpapiere der Europäischen Investitionsbank oder einer multilateralen Entwicklungsbank ausreichend besichert sind;

m) Forderungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die vom Bund, einem Land oder einer Gemeinde getragen werden und keine Erwerbszwecke verfolgen, sowie Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz einer dieser Gebietskörperschaften;

n) Aktivposten mit ausdrücklicher Haftung der in lit. m genannten Institutionen;

o) im Einzug befindliche Werte;

3. Gewicht 50 vH:

a) Forderungen, die durch Hypotheken auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt, vermietet oder Dritten zu einem dieser Zwecke ins Eigentum übertragen wird, im vollen Umfang gesichert sind; ausgenommen jedoch gewerbsmäßige Zimmervermietung;

b) jene Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Kreditinstitut den Vertragspartner nicht bestimmen kann;

c) hypothekarisch gesicherte Wertpapiere (Instrumente gemäß Abschnitt B Nummer 1 a und b des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG), die den Forderungen gemäß lit. a oder gemäß § 103 Z 10 lit. f gleichgestellt werden können, die in vollem Umfang und unmittelbar durch einen Bestand an Hypothekardarlehen gesichert sind, die zum Zeitpunkt der Schaffung dieser Wertpapiere in vollem Umfang bedient werden, und entweder unmittelbar von den Anlegern in hypothekarisch gesicherten Wertpapieren oder in ihrem Namen von einem Treuhänder oder bevollmächtigten Vertreter ein akzeptables höherrangiges Grundpfandrecht an den zugrundeliegenden Hypothekenaktiva in einem Umfang gehalten wird, der dem Wertpapierbestand der Anleger entspricht;

4. Investmentfondsanteile, die Miteigentumsrechte vermitteln, können mit den anteiligen Werten aus der Risikogewichtung des Fondsvermögens angesetzt werden; sie können anteilig auch mit jenen Gewichten versehen werden, die sich aus der größtmöglichen Ausnutzung der gemäß Fondsbestimmungen zulässigen höchsten Risikokategorien ergeben;

5. Aktivposten aus dem Leasinggeschäft sind mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen anzusetzen und mit dem Gewicht des Leasingnehmers zu versehen;

6. der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein Gewicht von 10 vH für jene Forderungen an Kreditinstitute festlegen, die in Österreich auf den Interbankenmarkt und den Markt für öffentliche Anleihen spezialisiert sind, wenn diese Forderungen durch eine Verbindung von Aktivposten, die in Z 1 oder 2 genannt sind, ausreichend gesichert sind; hinsichtlich gleichartiger Forderungen an in Mitgliedstaaten zugelassene Kreditinstitute kann der Bundesminister für Finanzen die Verordnung erlassen, wenn eine Mitteilung der Europäischen Kommission an den Bundesminister für Finanzen vorliegt, wonach die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaates das Vorliegen der zuvor genannten Voraussetzungen bestätigen; der Bundesminister für Finanzen hat die Europäische Kommission über die Erlassung der Verordnungen und die hiefür maßgeblichen Gründe zu unterrichten;

7. der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein Gewicht von 20 vH für jene Aktivposten festlegen, die durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der sonstigen Regionalregierungen oder sonstigen örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A ausreichend gesichert sind, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen gelegen ist; der Bundesminister für Finanzen hat die Europäische Kommission über die Erlassung der Verordnung und die hiefür maßgeblichen Gründe zu unterrichten;

8. Optionsscheine, Optionsrechte und Gewinnansprüche aus der Marktwertbewertung besonderer außerbilanzmäßiger Finanzgeschäfte sind nicht als Aktivposten, sondern als besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Abs. 5 und 6 zu gewichten.

(4) Die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 sind zunächst mit folgenden Hundertsätzen zu multiplizieren:

1. Posten mit hohem Kreditrisiko: 100 vH;

2. Posten mit mittlerem Kreditrisiko: 50 vH;

3. Posten mit unterdurchschnittlichem Kreditrisiko: 20 vH;

4. Posten mit niedrigem Kreditrisiko: 0 vH.

Danach werden die gemäß Z 1 bis 4 gewichteten Posten mit dem jeweiligen Gewicht entsprechend dem Verfahren für Aktivposten gemäß Abs. 3 multipliziert. Bei Pensionsgeschäften und Termingeschäften mit Aktivposten sind die Gewichte der betreffenden Aktivposten, bei Haftungen das Gewicht des Hauptschuldners maßgeblich.

(5) Die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 sind gemäß dem Marktbewertungs- oder dem Ursprungsrisikoansatz (Abs. 6) und gemäß den Z 1 bis 6 zu gewichten:

1. Die gewählte Methode ist für jede einzelne Währung oder für jede einzelne der in Anlage 2 genannten Geschäftsarten einheitlich anzuwenden;

2. ein Methodenwechsel ist nur vom Ursprungsrisikoansatz hin zum Marktbewertungsansatz zulässig;

3. Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben alle Geschäfte der Anlage 2 gemäß dem Marktbewertungsansatz zu gewichten, wobei § 22a Abs. 2 auch für jene Geschäfte anzuwenden ist, die nicht dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind;

4. die in den Z 3 bis 6 der Anlage 2 genannten Geschäfte sind jedenfalls nach dem Marktbewertungsansatz zu gewichten;

5. sieht ein Vertrag mehrfache Zahlungsströme vor, so ist der Nominalwert entsprechend der Risikostruktur des Vertrages anzupassen;

6. folgende besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen:

a) Verträge, die an einer anerkannten Börse gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden, sofern die geforderten Einschüsse täglich anzupassen sind;

b) Wechselkursverträge, ausgenommen Goldverträge, mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 14 Kalendertagen.

(6) Bei Anwendung des Marktbewertungs- und des Ursprungsrisikoansatzes ist wie folgt vorzugehen:

1. Marktbewertungsansatz („marking to market”):

In einem ersten Schritt ist für jeden Vertrag ein gegenwärtiger Marktwert zu ermitteln; als positiver Marktwert gilt jener Betrag, den man unter der Annahme einer Vertragsauflösung als Differenzleistung zu den Marktpreisveränderungen vom Partner erhalten sollte; existiert für einen Vertrag kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt; die Summe aller Verträge mit positiven Marktwerten ergibt den potentiellen Eindeckungsaufwand; danach ist in einem zweiten Schritt für jeden Vertrag zur Erfassung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos ein allgemeiner Zuschlag zu ermitteln, der sich aus der Multiplikation der Nominalwerte aller Verträge mit den folgenden Hundertsätzen errechnet:

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Restlauf- Zinssatz Wechsel Verträge Edelmetall- Waren-

zeit- verträge kurs- in verträge, verträge

und Substanz- ausgenommen und

Gold- werten Goldverträge Verträge

verträge gemäß Z 6

der

Anlage 2

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höchstens 0,0 vH 1,0 vH 6,0 vH 7,0 vH 10,0 vH

ein Jahr

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über ein 0,5 vH 5,0 vH 8,0 vH 7,0 vH 12,0 vH

Jahr

bis fünf

Jahre

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über 1,5 vH 7,5 vH 10,0 vH 8,0 vH 15,0 vH

fünf Jahre

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a) Bei Floating/Floating-Zinsswaps („Basisswaps”) in einer einzigen Währung und mit Zinsanpassungsperioden bis zu sechs Monaten ist kein allgemeiner Zuschlag zu berechnen;

b) bei Verträgen mit mehrfachem Austausch des Nennwertes sind die Hundertsätze mit der Zahl der vertragsgemäßen Restzahlungen zu multiplizieren;

c) bei Verträgen, bei denen das offene Risiko zu festgesetzten Zahlungsterminen ausgeglichen wird und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, sodaß der Marktwert des Vertrages zu diesen Terminen gleich Null ist, entspricht die Restlaufzeit gemäß Tabelle der Zeit bis zur nächsten Terminfestsetzung; bei Zinssatzverträgen, die diese Voraussetzungen erfüllen und deren vertragliche Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, sind die Nominalwerte zumindest mit 0,5 vH zu gewichten;

in einem dritten Schritt werden der potentielle Eindeckungsaufwand und der allgemeine Zuschlag addiert; die Summe ist mit jenen Risikogewichten zu multiplizieren, die den jeweiligen Vertragspartnern gemäß Abs. 3 zuzuordnen sind;

2. Ursprungsrisikoansatz:

In einem ersten Schritt ist der Nominalwert eines jeden Vertrages mit den folgenden Hundertsätzen zu multiplizieren:

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Ursprungslauf Zinssatzverträge Wechselkurs- und Goldverträge

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höchstens

ein Jahr 0,5 vH 2,0 vH

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mehr als ein Jahr

und nicht mehr

als zwei Jahre 1,0 vH 5,0 vH

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zusätzliche

Berücksichtigung

eines jeden

weiteren Jahres 1,0 vH 3,0 vH

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Bei Zinssatzverträgen kann die Ursprungs- oder die Restlaufzeit gewählt werden; die gewählte Laufzeitmethode ist im Monatsausweis anzumerken; in einem zweiten Schritt sind die so ermittelten Werte mit dem Gewicht des Vertragspartners gemäß Abs. 3 zu multiplizieren.

(6a) Vertragliche Netting-Vereinbarungen umfassen bilaterale Schuldumwandlungsverträge und sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen. Ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag liegt vor, wenn gegenseitige Forderungen und Verpflichtungen automatisch so zusammengefaßt werden, daß sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen läßt.

(6b) Netting-Vereinbarungen können bei Ermittlung des Ausfallsrisikos in besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften bei Erfüllung folgender Bedingungen berücksichtigt werden:

1. Der Vertragspartner ist zum Abschluß einer Netting-Vereinbarung befugt; diese bedarf der Schriftform;

2. die Netting-Vereinbarung schafft hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte ein einheitliches Vertragsverhältnis zwischen dem Kreditinstitut und seinem Vertragspartner, sodaß das Kreditinstitut bei Nichterfüllung durch den Vertragspartner auf Grund von Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Liquidation oder ähnlichen Umständen nur das Recht auf Erhalt oder die Verpflichtung zur Zahlung des Saldos der positiven und negativen Marktwerte der einbezogenen Geschäfte hat;

3. das Kreditinstitut verfügt über ein schriftliches Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das befindet, wonach es das anwendbare Gesetz festlegt oder die zuständigen Gerichte oder Behörden im Streitfall entscheiden würden, daß sich die Ansprüche und Verpflichtungen des Kreditinstitutes aus Netting Vereinbarungen auf die in Z 2 beschriebene Differenz beschränken würden; werden Rahmenverträge verwendet, können die Rechtsauskünfte auch nach Gruppen oder Klassen von Netting Vereinbarungen abgefaßt sein; die Rechtsauskünfte, die dem Bundesminister für Finanzen, der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) und der Oesterreichischen Nationalbank auf Verlangen vorzulegen sind, haben folgende Rechtsordnungen zu berücksichtigen:

a) das Recht des Staates, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat; falls die ausländische Zweigstelle des Kreditinstitutes oder des Vertragspartners beteiligt ist, auch das Recht des Staates, in dem die Zweigstelle ansässig ist;

b) das Recht, das für die einzelnen einbezogenen Geschäfte maßgeblich ist;

c) das Recht, dem die Verträge oder Vereinbarungen unterliegen, die erforderlich sind, um das vertragliche Netting zu bewirken;

4. das Kreditinstitut hat Verfahren einzurichten, die sicherstellen, daß die Rechtsgültigkeit der Netting Vereinbarungen im Lichte eventueller Änderungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften zumindest einmal jährlich überprüft wird;

5. die Verträge dürfen keine Bestimmungen enthalten, wonach eine nicht insolvente Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Konkursmasse zu leisten, selbst wenn der Gemeinschuldner eine Nettoforderung hat (Ausstiegsklausel oder „walk-away clause”);

6. dem Kreditinstitut liegen keine Informationen vor, wonach die zuständige ausländische Behörde die Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften bezweifelt;

7. eine Mitteilung des Bundesministers für Finanzen gemäß Abs. 6c liegt nicht vor.

(6c) Der Bankprüfer hat die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung der Bedingungen des Abs. 6b im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu bestätigen und zu erläutern. Die Oesterreichische Nationalbank hat dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen gutachtliche Äußerungen über die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung der Bedingungen des Abs. 6b zu erstatten. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, hierüber Informationen und Unterlagen von den zuständigen Behörden im Ausland einzuholen. Bestehen für den Bundesminister für Finanzen auf Grund dieser Ausführungen oder anderer Umstände Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat er dies dem Kreditinstitut mitzuteilen; das Kreditinstitut hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Vertragspartner zur Verfügung zu stellen.

(6d) Bei Berücksichtigung einer Netting-Vereinbarung gilt Abs. 6 wie folgt:

1. Bilaterale Schuldumwandlungsverträge und Marktbewertungsansatz:

die Marktwerte und die Nominalwerte sind unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrages zu ermitteln;

2. bilaterale Schuldumwandlungsverträge und Ursprungsrisikoansatz:

die Nominalwerte sind unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrages zu ermitteln;

3. sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen und Marktbewertungsansatz:

a) für Verträge, die in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, entspricht der Marktwert (Abs. 6 Z 1) jenem Betrag, der sich aus der Netting-Vereinbarung ergibt; falls aus der Aufrechnung eine Nettoverbindlichkeit entsteht, ist der Marktwert mit Null anzusetzen;

b) bei Ermittlung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos sind heranzuziehen:

aa) bei Devisentermingeschäften und anderen vergleichbaren Verträgen ist der aufgerechnete Nominalwert - ohne Anwendung des Abs. 6e - anzusetzen, wenn dieser den tatsächlichen Geldströmen entspricht und die Forderungen und Verbindlichkeiten in derselben Währung und am selben Wertstellungstag fällig werden;

bb) in allen anderen Fällen die ursprünglichen Nominalwerte, im Ermessen des Kreditinstitutes gewichtet gemäß Abs. 6e;

4. sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen und Ursprungsrisikoansatz:

a) bei Devisentermingeschäften und anderen vergleichbaren Verträgen, bei denen der aufgerechnete Nominalwert den tatsächlichen Geldströmen entspricht und bei denen die Forderungen und Verbindlichkeiten am selben Wertstellungstag und in derselben Währung fällig werden, ist der aufgerechnete Nominalwert heranzuziehen; die Tabelle in Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden;

b) für alle anderen in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge ist der Nominalwert jedes einzelnen Vertrages mit den folgenden Hundertsätzen zu multiplizieren:

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Ursprungslauf Zinssatzverträge Wechselkurs- und Goldverträge

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höchstens

ein Jahr 0,35 vH 1,50 vH

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mehr als ein Jahr

und nicht

mehr als zwei Jahre... .0,75 vH 3,75 vH

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zusätzliche

Berücksichtigung

eines jeden weiteren

Jahres 0,75 vH 2,25 vH

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(6e) In Anwendung des Abs. 6d Z 3 kann das zukünftige potentielle Kreditrisiko nach folgender Gleichung reduziert werden:

PCE tief red = 0,4 x PCE tief brutto + 0,6 x NGR x PCE tief brutto wobei bedeutet:

PCE tief red reduzierter Wert für das potentielle künftige

Kreditrisiko für alle Verträge mit einem bestimmten

Vertragspartner im Rahmen einer bilateralen

Aufrechnungsvereinbarung;

PCE tief brutto die Summe der Werte für potentielle künftige

Kreditrisiken bei allen Verträgen mit einem

bestimmten Vertragspartner, die in eine bilaterale

Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind und

berechnet werden, indem ihre Nominalwerte mit den in

der Tabelle in Abs. 6 Z 1 angeführten Hundertsätzen

multipliziert werden;

NGR Netto-Brutto-Quotient gemäß Definition des Abs. 6f.

(6f) Kreditinstitute können den Netto-Brutto-Quotient getrennt oder aggregiert berechnen; eine einmal gewählte Methode ist jedoch beizubehalten.

1. Der Netto-Brutto-Quotient in der getrennten Berechnung ist der Quotient aus dem aufgerechneten Marktwert der Verträge mit einer bestimmten Vertragspartei im Rahmen einer bilateralen Aufrechnungsvereinbarung (Zähler) und der Summe aller Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge mit der gleichen Vertragspartei vor deren Aufrechnung (Nenner);

2. der Netto-Brutto-Quotient gemäß der Aggregationsmethode ist der Quotient aus der Summe der auf bilateraler Basis für alle Vertragsparteien ermittelten aufgerechneten Marktwerte unter Berücksichtigung aller Verträge im Rahmen bilateraler Aufrechnungsvereinbarungen (Zähler) und der Summe der Marktwerte aller in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge vor deren Aufrechnung (Nenner).

(7) Sofern außerbilanzmäßige Geschäfte oder besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte mit ausdrücklichen Haftungen versehen sind, können sie so gewichtet werden, als ob sie für den Haftenden eingegangen worden wären. Ist ein möglicher Ausfall aus diesen Geschäften im vollen Umfang durch einen als Sicherheit dienenden Wert abgesichert, der in Abs. 3 Z 1 lit. g und h oder in Abs. 3 Z 2 lit. g und l oder in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Abs. 3 Z 7 genannt ist, dann sind entsprechend der Sicherheit deren Gewichte anzuwenden.

(8) Werden Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte oder besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte auf Grund einer ausdrücklichen Haftung oder einer entsprechenden Sicherheit niedriger gewichtet, so gilt das niedrigere Gewicht nur für den Teil, der durch die Haftung oder die entsprechende Sicherheit im vollem Umfang gesichert ist.

(9) Abweichend zu Abs. 3 können Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen der Z 1 und 2 mit 0 vH gewichtet werden. Dies gilt auch für außerbilanzmäßige Geschäfte, die für diese entstehen, sowie für Forderungen anderer und für zugunsten anderer entstandene außerbilanzmäßige Geschäfte, die durch die betreffenden Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften garantiert werden:

1. Ein Mitgliedstaat hat gemäß Art. 7 der Richtlinie 89/647/EWG ein Gewicht von 0 vH für die jeweilige eigene Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft festgelegt und

2. die Europäische Kommission hat dies dem Bundesministerium für Finanzen mitgeteilt.

(10) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung nachfolgende Bestimmungen ändern, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist:

1. Die vorübergehende Herabsetzung des Hundertsatzes gemäß Abs. 1 Z 1 oder der in Abs. 3 vorgesehenen Gewichte zur Berücksichtigung von besonderen Situationen;

2. die Definition der Zone A (§ 2 Z 18);

3. die Liste der multilateralen Entwicklungsbanken (Anlage 3);

4. die Änderung der in Abs. 3 genannten Aktivposten zur Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten;

5. die Liste, die Klassifizierung und die Bewertung der außerbilanzmäßigen Geschäfte (Anlage 1) sowie der besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte (Anlage 2); der Bundesminister für Finanzen wird die Europäische Kommission unterrichten, wenn in Anlage 1 ein neues außerbilanzmäßiges Geschäft aufgenommen wird.

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