BWG § 21a. Bewilligungsverfahren für den auf internen Ratings basierenden Ansatz, BGBl. I Nr. 141/2006, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013

IV. Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen

§ 21a. Bewilligungsverfahren für den auf internen Ratings basierenden Ansatz

(1) Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 2 nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. die eingesetzten Systeme zur Steuerung und Beurteilung der Kreditrisiken sowie die daraus resultierenden Parameterschätzungen solide sind und ordnungsgemäß in das Risikomanagement, die Entscheidungsprozesse, den Kreditvergabeprozess, die kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a sowie die internen Kontrollsysteme und das Berichtswesen eingebunden sind und dort eine wesentliche Rolle spielen;

2. die eingesetzten Ratingsysteme aussagekräftige Ergebnisse hinsichtlich der Beurteilung von Schuldner- und Geschäftseigenschaften, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung und präzise, konsistente quantitative Risikoschätzungen ermöglichen;

3. die eingesetzten Ratingsysteme seit mindestens drei Jahren in Verwendung stehen und diese Systeme den Anforderungen des § 22b Abs. 11 für die interne Risikomessung und das interne Risikomanagement zum Zeitpunkt der Antragstellung hinreichend entsprechen;

4. im Fall der Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren gemäß § 22b Abs. 8 diese Schätzungen seit mindestens drei Jahren in Verwendung stehen, die die Anforderungen des § 22b Abs. 11 für die Nutzung eigener Schätzungen hinreichend erfüllen;

5. das Kreditinstitut über eine mit dem notwendigen Maß an Unabhängigkeit ausgestattete Organisationseinheit verfügt, die für die verwendeten internen Ratingsysteme zuständig ist;

6. die für die ordnungsgemäße Kreditrisikomessung und ein ordnungsgemäßes Kreditrisikomanagement maßgeblichen Daten gesammelt werden;

7. die Ratingsysteme, deren Ausgestaltung und Validierung ordnungsgemäß dokumentiert sind;

8. die Anforderungen des § 22b Abs. 11 erfüllt sind und

9. die Erfüllung der Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß § 26 Abs. 7 Z 2 lit. a sichergestellt ist und diese in der Folge laufend erfüllt werden.

(2) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 einzuholen.

(3) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank

1. den Wegfall einer oder mehrerer der in Abs. 1 Z 1 bis 9 genannten Voraussetzungen und die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;

2. beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten, auf internen Ratings basierenden Ansatz oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind sowie

3. jährlich eine Darstellung der durchgeführten Validierung der verwendeten Modelle einschließlich der Ergebnisse und der vorgenommenen Maßnahmen sowie die Ergebnisse der durchgeführten Krisentests zu übermitteln.

(4) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen im genehmigten auf internen Ratings basierenden Ansatz oder dessen Anwendung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(5) Die FMA hat die Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß § 22b laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint. Im Falle des Abs. 3 Z 1 hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung zu gewährleisten.

(6) Ein Kreditinstitut kann mit Bewilligung der FMA aus wichtigen Gründen, insbesondere bei einer Änderung der Struktur oder der Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts,

1. die Verwendung von eigenen Schätzungen der Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß § 22b Abs. 8 beenden oder

2. vom auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b auf den Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a übergehen.

(7) Ein Kreditinstitut kann mit Bewilligung der FMA die Umstellung auf den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b schrittweise vornehmen, sodass der Ansatz binnen einer angemessenen Frist schrittweise

1. von Geschäftsfeld zu Geschäftsfeld,

2. von Forderungsklasse zu Forderungsklasse,

3. innerhalb der Forderungsklasse gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 für die Kategorien

a) Retail-Forderungen, die durch Immobilien besichert sind,

b) qualifizierte revolvierende Retail-Forderungen und

c) sonstige Retail-Forderungen,

4. von nachgeordnetem Institut zu nachgeordnetem Institut,

5. im Fall der Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß § 22b Abs. 8 deren Verwendung auf die Forderungsklassen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3

umgestellt wird. Im Antrag auf Bewilligung ist auch darzutun, dass eine schrittweise Umstellung nicht missbräuchlich dazu genutzt wird, die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 für die noch im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a verbleibenden Forderungsklassen und Geschäftsfelder zu senken. Zu diesem Zweck ist der Zeitplan der Umstellung und die Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage sowie die ordnungsgemäße Risikoerfassung im Umstellungszeitraum darzustellen.

(8) Mit Bewilligung der FMA können übergeordnete Kreditinstitute und nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz einheitlich anwenden. Die Anforderungen des Abs. 1 können von den Instituten der Kreditinstitutsgruppe gemeinsam erfüllt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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