BWG § 17., BGBl. Nr. 445/1996, gültig von 23.08.1996 bis 31.03.2002

III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 17.

(1) Verletzt ein Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der §§ 33 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74, 75 und 94 oder der übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der §§ 96 und 99 vom Bundesminister für Finanzen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Finanzinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat der Bundesminister für Finanzen die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Verletzt das Finanzinstitut gemäß Abs. 1 trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat der Bundesminister für Finanzen unter gleichzeitiger Verhängung der Zwangsstrafe sowie gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates und der Europäischen Kommission

1. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder

2. bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

(3) Verliert das Finanzinstitut gemäß Abs. 1 die Berechtigung zur Ausübung seiner Tätigkeiten, so hat ihm der Bundesminister für Finanzen unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. § 6 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.

(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung des Bundesministers für Finanzen selbst oder durch ihre Beauftragten die für die Überwachung der Zweigstelle im Sinne von Art. 18 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG erforderlichen Prüfungen bei der Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann der Bundesminister für Finanzen solche Prüfungen auch selbst nach einem der in § 70 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen.

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