BWG § 15., BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994

III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 15.

Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

(1) Verletzt ein Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der §§ 25, 31 bis 41, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 7, 94 und 95 Abs. 3 und 4 oder auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Verordnungen oder Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der §§ 96 bis 98 und 99 Z 7 vom Bundesminister für Finanzen aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Kreditinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat der Bundesminister für Finanzen die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Verletzt das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat der Bundesminister für Finanzen unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der EFTA-Überwachungsbehörde und des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten

1. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder

2. bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

(3) Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gemäß Abs. 1 gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, kann der Bundesminister für Finanzen zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1 und 2 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der EFTA-Überwachungsbehörde und des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.

(4) Wird dem Kreditinstitut gemäß Abs. 1 die Zulassung entzogen, so hat ihm der Bundesminister für Finanzen unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. § 6 Abs. 4 und 5 sind anzuwenden.

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