BWG § 11. Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich, BGBl. I Nr. 97/2001, gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2006

III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 11. Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

(1) Die in Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem Finanzinstitut im Sinne von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Das Mutterunternehmen ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Tochterunternehmen Anwendung findet, als Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen und hat seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat;

2. die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt;

3. das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;

4. das Mutterunternehmen muß gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;

5. das Tochterunternehmen unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates im Sinne des Art. 18 Abs. 2, 3. Unterabsatz, der Richtlinie 89/646/EWG und ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 92/30/EWG einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.

(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn

1. das Finanzinstitut ein Tochterunternehmen zweier oder mehrerer Mutterunternehmen ist, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten als Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen sind und ihre Sitze in den entsprechenden Mitgliedstaaten haben und

2. die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

(3) Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat der FMA folgende Mitteilungen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates zu übermitteln:

1. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2;

2. die Höhe der Eigenmittel des Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 und

3. die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen Mutterkreditinstitut(en);

4. einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;

5. die Anschrift, unter der die Unterlagen des Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 in Österreich angefordert werden können;

6. die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.

Das Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Z 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 9 Abs. 5 gelten.

(4) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG ausgeübt werden sollen.

(5) Finanzinstitute gemäß Abs. 1 oder Abs. 2, die in Österreich über eine Zweigstelle

1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74, 75 und 94 einzuhalten;

2. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 einzuhalten;

3. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Z 1 erbringen, haben unbeschadet der Z 2 auch § 75 einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(6) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs

1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41 und 94 einzuhalten;

2. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

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