BWG § 11. Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich, BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996

III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 11. Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

(1) Die in Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem Finanzinstitut im Sinne von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Das Mutterunternehmen ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Tochterunternehmen Anwendung findet, als Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen und hat seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat;

2. die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt;

3. das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;

4. das Mutterunternehmen muß gegenüber dem Bundesminister für Finanzen die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;

5. das Tochterunternehmen ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großveranlagungen und der Begrenzung der Beteiligungen.

(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn

1. das Finanzinstitut ein Tochterunternehmen zweier oder mehrerer Mutterunternehmen ist, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten als Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen sind und ihre Sitze in den entsprechenden Mitgliedstaaten haben und

2. die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

(3) Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat dem Bundesminister für Finanzen folgende Mitteilungen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates zu übermitteln:

1. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2;

2. die Höhe der Eigenmittel des Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 und

3. die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen Mutterkreditinstitut(en);

4. einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;

5. die Anschrift, unter der die Unterlagen des Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 in Österreich angefordert werden können;

6. die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.

Das Finanzinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung der Angaben nach Z 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 9 Abs. 5 gelten.

(4) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an den Bundesminister für Finanzen, welche der Tätigkeiten nach Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG ausgeübt werden sollen.

(5) Finanzinstitute gemäß Abs. 1 oder 2, die in Österreich über eine Zweigstelle

1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41, 74, 75 und 94 einzuhalten;

2. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 2, 40 und 41 einzuhalten;

3. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Z 1 erbringen, haben unbeschadet Z 2 § 75 einzuhalten.

In gleicher Weise sind alle auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(6) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs

1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41, 75 und 94 einzuhalten;

2. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 2, 40 und 41 einzuhalten;

3. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Z 1 erbringen, haben unbeschadet Z 2 § 75 einzuhalten.

In gleicher Weise sind alle auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76603