Fassungsvergleich
BWG § 107. Inkrafttreten und Vollziehung, BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 05.01.1995

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 107. Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit dem in Kraft.

(2) § 1 Abs. 4, § 2 Z 6, 7 und 9, § 8 Abs. 1 bis 4, 6 und 7, § 9 bis § 19, § 20 Abs. 8, § 22 Abs. 3 Z 1 lit. b letzter Halbsatz, Z 2 lit. g letzter Halbsatz, Z 6 zweiter und dritter Halbsatz, Z 7 letzter Halbsatz, Abs. 9 und 10, § 23 Abs. 9 Z 3 lit. a und b, § 77 Abs. 4, § 93 Abs. 7, § 94 Abs. 10, § 98 Abs. 2 Z 1 und 2, § 99 Z 1 und 2 und § 103 Z 7, 8 und 9 lit. a sublit. cc treten mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem , in Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) § 38 Abs. 5 tritt mit dem in Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. Hinsichtlich des § 78 Abs. 1 bis 3 die Bundesregierung;

2. hinsichtlich des § 41 Abs. 7, § 82 Abs. 1 und 4, § 83 bis § 91 sowie § 100 und § 101 der Bundesminister für Justiz;

3. hinsichtlich des § 41 Abs. 1, 2, 3 und 6 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres;

4. hinsichtlich des § 2 Z 1 bis 4 sowie Z 11 und 12, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 2, § 20 Abs. 6 Z 3, § 21 Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 1 und 2, § 43, § 44 Abs. 1, § 63 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 66 bis § 68, § 92 Abs. 4 und 9, § 94, § 102 sowie § 103 Z 20 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

5. hinsichtlich § 1 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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