BWG § 103w., BGBl. I Nr. 36/2018, gültig ab 01.01.2019

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 103w.

(1) Auf Aufsichtsräte oder sonst nach dem Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgane von Kreditinstituten, deren personelle Zusammensetzung seit dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2018 unverändert geblieben ist, ist § 28a Abs. 5a erst ab dem oder ab dem Zeitpunkt einer Änderung der personellen Zusammensetzung des Aufsichtsorgans, falls eine solche Änderung noch vor dem stattfindet, anzuwenden.

(2) Auf Risikoausschüsse von Kreditinstituten, deren personelle Zusammensetzung seit dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2018 unverändert geblieben ist, ist § 39d Abs. 5 erst ab dem oder ab dem Zeitpunkt einer Änderung der personellen Zusammensetzung des Risikoausschusses, falls eine solche Änderung noch vor dem stattfindet, anzuwenden.

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