BWG § 103s., BGBl. I Nr. 59/2014, gültig ab 02.08.2014

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 103s.

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2014 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1. (zu § 30 Abs. 1 Z 1): Kreditinstitutsgruppen, die vor Inkrafttreten des § 30 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 auf Basis des § 30 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 59/2014 vorgelegen sind, können bis zum weiterhin die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche für Kreditinstitutsgruppen gelten, anwenden, sofern sie dies der FMA bis zum schriftlich anzeigen. Ein Widerruf einer solchen Anzeige kann ausschließlich zum Ende eines Kalenderjahres mit Wirksamkeit ab dem darauf folgenden Kalenderjahr erfolgen. Der Widerruf ist der FMA schriftlich zu übermitteln.

2. (zu § 63 Abs. 4, 4a und 5): § 63 Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 ist erstmals bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2014 anzuwenden.

3. (zu § 73 Abs. 1 Z 18): Kreditinstitute haben der FMA vertragliche Nettingvereinbarungen, die bereits vor Inkrafttreten des § 73 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 verwendet wurden, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des § 73 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 anzuzeigen.

4. (zu § 73 Abs. 1a): § 73 Abs. 1a Z 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 ist erst ab dem anzuwenden.

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