BWG § 103p., BGBl. I Nr. 20/2012, gültig ab 28.03.2012

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 103p.

Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2012 gilt bis zum folgende Übergangsbestimmung:

(zu § 30a):

Kreditinstitute können im Rahmen der Gründung eines Kreditinstitute-Verbundes den zentralorganisatorischen Teilbetrieb in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft einbringen. Die Einbringenden haften, sofern sie bestehen bleiben, weiterhin mit ihrem gesamten Vermögen für alle eingebrachten Verbindlichkeiten, die bis zum Zeitpunkt der Einbringung entstanden sind, einschließlich von dem Grunde nach schon bestehenden vertraglichen Verpflichtungen aus Anwartschaften. § 92 Abs. 4 bis 7 und 10 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch Aktiengesellschaften einbringen können, und dass die juristische Person, in die eingebracht wird (Zentralorganisation) die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft haben kann.

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