BWG § 103m., BGBl. I Nr. 28/2010, gültig ab 11.06.2010

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 103m.

Auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem geschlossen beziehungsweise gewährt wurden, ist § 33 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 28/2010 weiter anzuwenden, soweit nicht in § 29 Abs. 3 erster Satz VerbraucherkreditgesetzVKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, für diese Kreditverträge und Kreditierungen die Anwendung entsprechender Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes vorgesehen ist.

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