BWG § 103l., BGBl. I Nr. 152/2009, gültig ab 01.01.2010

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 103l.

§ 23 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 ist auf jenes Ergänzungskapital anzuwenden, das ab dem begeben oder an diese Bestimmung vertraglich angepasst wird. Ergänzungskapital, das entsprechend den Anforderungen von § 23 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 begeben und nicht angepasst wurde, ist längstens bis zum anrechenbar. Die Übermittlungspflichten gemäß § 73a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 können bis zum auch gemäß BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 rechtsgültig erfüllt werden.

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