BWG § 103b., BGBl. I Nr. 33/2000, gültig von 01.11.2000 bis 15.06.2010

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 103b.

(zu § 31 Abs. 1 und 3 und § 32 Abs. 4):

Die Bestimmungen der §§ 31 Abs. 1 und 3 und 32 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 gelten für neu abgeschlossene Spareinlagenverträge ab dem . Bei zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sparbüchern, die nicht auf Namen des Kunden lauten, insbesondere Überbringersparbücher, dürfen unbeschadet § 40 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 Ein- und Auszahlungen nach dem nur erfolgen, wenn zuvor die in § 31 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 genannten Voraussetzungen erfüllt wurden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAA-76603