BWG § 103a., BGBl. I Nr. 63/1999, gültig ab 01.01.1999

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 103a.

Verbleiben nach der Gutschrift einer Überweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139/1 vom , Rundungsdifferenzen, so gilt die der Überweisung zugrunde liegende Verbindlichkeit dennoch als erfüllt. Der Empfänger der Überweisung ist in diesem Fall verpflichtet, die Zahlung anzunehmen. Der Auftraggeber der Überweisung hat keinen Anspruch auf Rückersatz des die zugrundeliegende Verbindlichkeit allenfalls übersteigenden Betrages.

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