BWAG § 7., BGBl. Nr. 285/1960, gültig ab 01.01.1961

Artikel I.

§ 7.

§ 7. Zuständigkeit.

Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Bodenwertabgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegen jenem Finanzamt, das für die Feststellung des Einheitswertes zuständig ist.

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