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BVQA-V § 4. Berechnung, BGBl. II Nr. 150/2010, gültig von 26.05.2010 bis 31.12.2021

§ 4. Berechnung

(1) Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 2, 3, 5, 6, 7und8 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des § 31 BMSVG zu beachten.

(2) Unter abgegrenzten Ertragsansprüchen in Anlage 2, 3, 5 und 6 sind jene Ansprüche aus Erträgnissen der veranlagten Vermögenswerte zu verstehen, die sich zum Quartalsultimo abgegrenzt berechnen lassen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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