§ 1. Übermittlung
(1) Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in § 74 des Bankwesengesetzes – BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.
(2) Gemäß § 39 Abs. 4 BMSVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.
(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.
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