Unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten § 2., BGBl. Nr. 832/1992, gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2028

§ 2.

Beginnend mit ist für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension jährlich bis 2028 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen.

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