Bundes-Vergabekontrollkommission - Festsetzung eines Aufwandersatzes und Höhe der Sitzungsgelder § 4., BGBl. II Nr. 10/2003, gültig ab 01.09.2002

§ 4.

Diese Verordnung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Höhe des Sitzungsgeldes für die Teilnahme an Sitzungen der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes festgelegt wird, BGBl. Nr. 18/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2001 außer Kraft.

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